Inhaltsverzeichnis
Flugbuch
oder von Ballonern auch Fahrtenbuch genannt.
Deutschland
Die Regelung zur Führung des Flug-/Fahrtenbuches sind in der NFL 2-330-17 vom 30. März 2017 aufgeführt.1)
Grundsätze für die Aufzeichnung von Flugzeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 FCL.050.
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Referat LF 18
Im Auftrag
Rigauer
I. Zweck der Festlegung
Gemäß FCL.050 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates muss der Pilot verlässliche und detaillierte Aufzeichnungen über alle durchgeführten Flüge in der Form und Weise führen, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.
Grundsätzlich wird die Flugbuchführung in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 FCL.050 i.V.m. AMC1 FCL.050 vorgegeben. Dennoch verlangt die Vorschrift ausdrücklich eine Festlegung durch die zuständige Behörde. Außerdem gibt es insbesondere im Bereich der privaten Luftfahrzeugführer (Inhaber von Lizenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I, Abschnitt B und Abschnitt C) Unsicherheiten und Unstimmigkeiten bezüglich der Eintragungen im persönlichen Flugbuch. Um der Vorschrift nachzukommen und dabei eine bundesweit einheitliche und zweckmäßige Flugbuchführung sowohl im gewerblichen als auch im privaten Bereich zu gewährleisten, sollen nachfolgende Mindestbedingungen die bestehenden Regeln zur Flugbuchführung aufführen, erläutern und wo erforderlich ergänzen.
II. Anwendbarkeit
1. Flugbetrieb im Verantwortungsbereich des LBA
Betrifft Ballonfahrer nicht, wird deshalb hier nicht aufgeführt.
2. Flugbetrieb im Verantwortungsbereich der Luftfahrtbehörden der Länder
Für die Flugbuchführung von Piloten im Verantwortungsbereich der Luftfahrtbehörden der Länder ist der Anhang „Flugbuchführung für private Luftfahrzeugführer“ zu beachten.
Flugbetrieb von Inhabern einer Teil-FCL- und einer nationalen Lizenz
Inhabern einer Teil-FCL-Lizenz, die auch eine Erlaubnis nach § 1 Nummer 2 bis 4 LuftPersV halten wird empfohlen, für die Ausübung der Rechte aus dieser Erlaubnis ein separates Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch gemäß § 120 LuftPersV zu führen, da keine Anrechnung von Flugzeiten für Teil-FCL-Lizenzen möglich ist.
III. Führung der Aufzeichnungen für verschiedene Luftfahrzeugkategorien
Es wird empfohlen, für die Aufzeichnung von Flugzeiten verschiedener Luftfahrzeugkategorien gemäß der Verordnung (EU) Nr.1178/2011 jeweils ein separates Flugbuch zu verwenden.
IV. Aufbewahrungsfristen
Flugbücher sind für mindestens fünf Jahre nach dem letzten Eintrag aufzubewahren. Es empfiehlt sich ein längerer Aufbewahrungszeitraum für etwaige Nachweispflichten (z.B. im Falle der Erneuerung von Lizenzen und Berechtigungen).
Anhang - Flugbuchführung für private Luftfahrzeugführer
(Inhaber von Lizenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang I, Abschnitt B und Abschnitt C sowie Personen, die sich in der praktischen Ausbildung zum Erwerb einer dieser Lizenzen befinden)
1 Zweck
Bei einem Flugbuch handelt es sich um ein Dokument mit Urkundencharakter. Aus diesem Grund ist es wichtig, die Form und Weise der Führung der Aufzeichnungen festzulegen und einzuhalten.
Grundsätzlich wird die Flugbuchführung in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 FCL.050 i.V.m. AMC1 FCL.050 vorgegeben. Dennoch verlangt die Vorschrift ausdrücklich eine Festlegung durch die zuständige Behörde.
Insbesondere im Bereich der privaten Luftfahrzeugführer, der Vereine und Flugschulen gibt es Unsicherheiten und Unstimmigkeiten bezüglich der Eintragungen im persönlichen Flugbuch. Um der Vorschrift nachzukommen und dabei eine bundesweit einheitliche und zweckmäßige Flugbuchführung zu gewährleisten, sollen nachfolgende Mindestbedingungen die bestehenden Regeln zur Flugbuchführung aufführen, erläutern und wo erforderlich ergänzen.
2 Bestehende Regelungen
FCL.050 legt dar, dass von der zuständigen Behörde (also den Landesluftfahrtbehörden sowie dem LBA) die Form und Weise der Führung des Flugbuches festgelegt werden muss. Das AMC1 FCL.050 legt ein akzeptiertes Nachweisverfahren dar, welchem grundsätzlich gefolgt wird.
Hinweis §120 LuftPersV
§ 120 LuftPersV gilt nicht für Teil-FCL-Lizenzen die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilt wurden.
3 Begriffsbestimmungen
Gemäß FCL.010 werden folgende Begriffsbestimmungen festgelegt:
Bei Flugzeugen, Reisemotorseglern und Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit…;
bei Hubschraubern…;
bei Luftschiffen…;
bei Segelflugzeugen…;
bei Ballonen bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem der Korb vom Boden abhebt um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt.
„Flugzeit nach Instrumentenflugregeln“ (IFR)…;
„Alleinflugzeit“ (Solo) bezeichnet eine Flugzeit, während der der Flugschüler alleiniger Insasse eines Luftfahrzeugs ist.2)
„Verantwortlicher Pilot“ (Pilot-in-Command, PIC) bezeichnet den Piloten, dem das Kommando übertragen wurde und der mit der sicheren Durchführung des Fluges beauftragt ist.
„Luftfahrzeug mit einem Piloten“ bezeichnet ein Luftfahrzeug, das eine Zulassung für den Betrieb mit einem Piloten besitzt.
4 Flugbuchführung gem. AMC1 FCL.050
4.1 Erforderliche Mindestangaben
- Name und Adresse des Piloten
- Für jeden durchgeführten Flug:
- a. Name des verantwortlichen Piloten (PIC)
- b. Datum des Fluges
- c. Ort des Abflugs und der Landung
- d. Zeitpunkt des Abflugs und der Ankunft (Zeit in UTC; Definition der Flugzeit – FCL.010 – beachten)
- e. [Luftfahrzeugtyp, einschließlich des Herstellers, des Modells und der Variante sowie der ] Registrierung (Kennzeichen). Bei Ballonfahrern sind zur Erfüllung des Punktes 2 e. alle Angaben ausschließlich in Bezug auf die verwendete Ballonhülle zu machen. Zum Luftfahrzeugtyp ist die Angabe „Gasballon“ oder „Heißluftballon“, zum Modell und der Variante die Angabe der Gruppe „A“, „B“, „C“ oder „D“ einzutragen. Die Herstellerangabe kann entfallen.
- [Angabe über einmotorig (SE) oder mehrmotorig (ME), sofern zutreffend]
- g. Flugzeit gem. FCL.010 (Differenz zwischen Zeitpunkt des Abflugs und der Ankunft)
- h. Summe der Gesamtflugzeit
4.2 Eintragungen zur Flugzeit
4.2.1 Flugzeit mit Lehrberechtigtem oder Prüfer (dual)
Flugzeiten im Flugbuch werden als ‚dual‘ ausgewiesen, wenn es sich um
- einen Ausbildungsflug mit Lehrberechtigtem zum Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung
- eine Auffrischungsschulung, einen Schulungsflug, eine Unterschiedsschulung, einen Vorab-Testflug oder eine Kompetenzbeurteilung mit Lehrberechtigtem gem. Teil-FCL
- einen Prüfungsflug mit Prüfer zum Erwerb, zur Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz oder Berechtigung (praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung)
handelt.
Darüber hinaus handelt es sich um „Dual-Zeit“, wenn mit einer Person in ihrer Funktion als Lehrberechtigter oder Prüfer ein sonstiger (Übungs-)Flug (z.B. interner Vereins-Checkflug, Standardisierungsflug, Vertrautmachen, „Checkflug“ auf Halteranordnung etc.) vorgenommen wird. Hierbei ist der Lehrberechtigte oder der Prüfer PIC.
Diese Flugzeit ist keine PIC-Zeit für den Bewerber bzw. Inhaber der Lizenz oder Berechtigung, sie zählt jedoch zur Gesamtflugzeit
Für Ballonfahrer kann diese Zeit ggf. für die fortlaufende Flugerfahrung gemäß FCL.060 als steuernder Pilot zur Mitnahme von Fluggästen oder für gewerbliche Fahrten angerechnet werden.
Für die Lizenzen LAPL, SPL, und BPL sind Flüge mit Lehrberechtigtem oder Prüfer zur Erfüllung der Ausübungsvoraussetzungen für die Wahrnehmung der Rechte aus der Lizenz im Flugbuch des Bewerbers durch den Lehrberechtigten oder Prüfer zu bescheinigen. Die Bescheinigung wird in der Spalte „Bemerkungen/Bestätigungen“ vorgenommen und umfasst die Lizenznummer des Lehrberechtigten bzw. die Prüfernummer des Prüfers sowie deren Unterschriften.
Dem entsprechenden Flug ist die Bezeichnung der Schulung oder Prüfung zuzuordnen (z.B. Auffrischungsschulung, Befähigungsüberprüfung, Schulfahrt).
4.2.2 Verantwortlicher Pilot (Pilot-in-Command, PIC)
PIC-Flugzeit darf sich eintragen, wer
- Inhaber einer gültigen Lizenz ist, die entsprechenden Rechte ausüben darf und die Rolle des verantwortlichen Piloten übernimmt,
- Bewerber (Flugschüler) um eine Luftfahrerlizenz oder Berechtigung ist, sofern er einen überwachten Alleinflug (Solo-Flug) unternimmt,
- während eines Fluges als Lehrberechtigter agiert,
- während eines Fluges als Prüfer agiert und einen Pilotensitz (Möglichkeit der Einflussnahme auf die Steuerorgane des Luftfahrzeugs) einnimmt.
Hinweis: Es gibt immer nur einen PIC!
Ballonfahrer, insbesondere Lehrberechtigte und Prüfer in dieser Kategorie, haben zwischen der Rolle als PIC und der Rolle als steuernder Pilot (Erfüllung der fortlaufenden Flugerfahrung gemäß FCL.060 zur Mitnahme von Fluggästen oder für gewerbliche Fahrten) zu unterscheiden.3)
4.2.3 Flugzeit als Lehrberechtigter oder Prüfer
Piloten, die in einem Flug als Lehrberechtigte oder Prüfer eingesetzt waren, können Flugzeiten nur dann geltend machen, wenn sie auch in der Rolle des verantwortlichen Piloten (PIC) tätig waren.
Diese Zeiten sind ergänzend zur PIC-Zeit und Gesamtflugzeit zu dokumentieren.
4.2.4 Eintragung einer Serie von Flügen (Sammeleintrag)
Wer an ein und demselben Tag mit demselben Luftfahrzeug eine Reihe von Flügen durchführt und immer wieder an ein und demselben Ort startet und landet (z.B. Platzrundenverkehr) darf diese Reihe von Flügen als einen einzigen Eintrag verfassen, sofern der Abstand zwischen den einzelnen Flügen (z.B. durch eine Pause oder durch einen Tankstopp) nicht mehr als 30 Minuten beträgt.
4.2.5 Ausbildungszeit als Sammeleintrag (instruction time)
Eine Zusammenfassung über die erfasste Ausbildungszeit (PIC, solo, dual, VFR, IFR, Tag, Nacht) für eine Lizenz oder Berechtigung kann eingetragen werden, sofern sie von einem autorisierten Lehrberechtigten (in der Regel der Ausbildungsleiter), der die Ausbildung durchgeführt oder betreut hat, bestätigt wird.
4.3 Form und Weise der Flugbuchführung
Alle Flüge sind in einem Flugbuch in gebundener Form zu dokumentieren. Eintragungen sind handschriftlich dauerhaft (dokumentenecht) und unmittelbar – ohne schuldhafte Verzögerung – nach jedem Flug gemäß den Festlegungen dieses Anhangs vorzunehmen.
4.3.1 Flugbuchführung bei verschiedenen Luftfahrzeugkategorien
Es wird empfohlen, für jede verwendete Luftfahrzeugkategorie im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ein separates Flugbuch zu verwenden.
Zudem wird Segelflugzeugführern mit TMG-Berechtigung empfohlen, für die Berechtigung TMG ein separates Flugbuch zu führen.
4.3.2 Fehlerhafte Eintragungen
Fehlerhafte Eintragungen sind so zu streichen, dass diese erkennbar bleiben. Anschließend ist die korrekte Eintragung unter Angabe des Änderungsdatums nachzutragen.