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praxis_ballon_alle:ue_bfcl.210_nachtfahrtberechtigung

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BFCL.210 Nachtfahrtberechtigung (Nachtflugberechtigung)

Auch AMC1 BFCL.330(b) FI(B) - Ausbildungslehrgang Übung 19: Nachtfahrt

Vorschriften

SERA.5005c

5. außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde besonders genehmigt wurde, muss ein Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht in einer Flughöhe durchgeführt werden, die nicht unterhalb der von dem Staat, dessen Hoheitsgebiet überflogen wird, festgelegten Mindestflughöhe liegt, oder, wenn keine solche Mindestflughöhe festgelegt wurde,

i) über hohem Gelände oder in gebirgigen Gebieten in einer Flughöhe von mindestens 600 m (2 000 ft) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 8 km von dem angenommenen Standort des Luftfahrzeugs;

ii) in anderen als in Ziffer i genannten Gebieten in einer Flugfläche von mindestens 300 m (1 000 ft) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 8 km von dem angenommenen Standort des Luftfahrzeugs.

AIP VFR Germany ENR 1-13

AIP VFR

Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht (NFL 1-249-14)

AIP Germany ENR 5.1 ED-R 150 (Nachttiefflugsystem)

praxis_ballon_alle/ue_bfcl.210_nachtfahrtberechtigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/06/17 10:00 von Volker Löschhorn

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