Inhaltsverzeichnis

Anhang I Begriffbestimmungen (Teil-DEF)

Teil BOP Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ballon“ (balloon): ein bemanntes Luftfahrzeug leichter als Luft, das nicht motorgetrieben ist und durch Verwendung entweder eines Gases leichter als Luft oder eines bordseitigen Brenners in der Luft gehalten wird, einschließlich Gasballone, Heißluftballone, mit Heißluft und Gas betriebene Ballone und, wenngleich motorgetrieben, Heißluft-Luftschiffe;
  2. Gasballon“ (gas balloon): ein Freiballon, bei dem der Auftrieb durch ein Gas leichter als Luft bewirkt wird;
  3. gefesselter Gasballon“ (tethered gas balloon): ein Gasballon mit einem System zur Fesselung, das den Ballon während des Betriebs kontinuierlich mit einem festen Punkt verankert;
  4. Freiballon“ (free balloon): ein Ballon, der während des Betriebs nicht kontinuierlich mit einem festen Punkt verankert ist;
  5. Heißluftballon“ (hot-air balloon): ein Freiballon, bei dem der Auftrieb durch Heißluft bewirkt wird;
  6. mit Heißluft und Gas betriebener Ballon“ (mixed balloon): ein Freiballon, bei dem der Auftrieb durch eine Kombination von Heißluft und einem nicht brennbaren Gas leichter als Luft bewirkt wird;
  7. Heißluft-Luftschiff“ (hot-air airship): ein motorgetriebener Heißluftballon, dessen Motor keinen Beitrag zum Auftrieb leistet;
  8. Wettbewerbsfahrt“ (competition flight): jeder Flugbetrieb mit einem Ballon zur Teilnahme an Rennen oder Wettbewerben, einschließlich des Trainings für solchen Flugbetrieb und Fahrten zu und von Rennen oder Wettbewerben;
  9. Schaufahrt“ (flying display): jeder Flugbetrieb mit einem Ballon, der zum Zweck einer Darbietung oder der Unterhaltung bei einer angekündigten öffentlichen Veranstaltung durchgeführt wird, einschließlich des Trainings für solchen Flugbetrieb und Fahrten zu und von der angekündigten Veranstaltung;
  10. Einführungsfahrt“ (introductory flight): jeder gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführte Flugbetrieb, der aus einer Fahrt kurzer Dauer besteht, die von einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (4) zugelassenen Ausbildungsorganisation oder einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler oder neuer Mitglieder durchgeführt wird;
  11. Hauptgeschäftssitz“ (principal place of business): der Hauptsitz oder eingetragene Sitz des Betreibers des Ballons, an dem die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden;
  12. Dry-Lease-Vereinbarung“ (dry-lease agreement, Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten ohne Besatzung): eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, wonach der Ballon unter der Verantwortung des Mieters betrieben wird.

Teil BOP ANHANG I - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

[TEIL-DEF]

Für Anhang II gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. annehmbare Nachweisverfahren“ (acceptable means of compliance, AMC): von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann;
  2. alternative Nachweisverfahren“ (alternative means of compliance, AltMoC): Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;
  3. verantwortlicher Pilot“ (pilot-in-command): der Führer eines Ballons, dem das Kommando übertragen wurde und der mit der sicheren Durchführung der Fahrt beauftragt ist.
  4. Besatzungsmitglied“ (crew-member): eine Person, die von einem Betreiber mit der Durchführung von Aufgaben an Bord des Ballons bzw. in Fällen, in denen die Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Ballons stehen, am Boden beauftragt wurde;
  5. Flugbesatzungsmitglied“ (flight crew member): ein zugelassenes Besatzungsmitglied, das während der Flugdienstzeit mit für den Betrieb eines Luftfahrzeugs wesentlichen Aufgaben betraut wurde;
  6. psychoaktive Substanzen“ (psychoactive substances): Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, mit Ausnahme von Kaffee und Tabak;
  7. Unfall“ (accident): ein Ereignis im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Ballons, das sich zwischen dem Zeitpunkt des Beginns des Füllens des Ballons und dem Zeitpunkt der vollständigen Entleerung des Ballons ereignet, wobei:
    1. eine Person tödliche oder schwere Verletzungen erleidet, weil sie sich im Ballon befand oder durch direkten Kontakt mit einem Teil des Ballons, einschließlich Teilen, die sich vom Ballon gelöst haben, ausgenommen jedoch Verletzungen, die eine natürliche Ursache haben oder die sie sich selbst zugefügt hat oder die ihr von einer anderen Person zugefügt worden sind;
    2. der Ballon einen Schaden oder ein Strukturversagen erlitten hat, weshalb seine strukturelle Festigkeit, die Fahrleistung oder die Fahreigenschaften beeinträchtigt und eine größere Reparatur oder ein Austausch der beschädigten Komponente erforderlich sind; oder
    3. der Ballon vermisst wird oder völlig unzugänglich ist;
  8. Störung“ (incident): ein Ereignis, bei dem es sich nicht um einen Unfall handelt, das mit dem Betrieb eines Ballons zusammenhängt und dessen sicheren Betrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte;
  9. schwere Störung“ (serious incident): ein Ereignis im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Ballons, das sich zwischen dem Zeitpunkt des Beginns des Füllens des Ballons und dem Zeitpunkt der vollständigen Entleerung des Ballons ereignet, mit dem eine hohe Unfallwahrscheinlichkeit verbunden war;
  10. kritische Fahrtphasen“ (critical phases of flight): der Startvorgang, die Landeanfahrt, die Fehlanfahrt, die Landung sowie etwaige andere Fahrtphasen, die der verantwortliche Pilot als kritisch für den sicheren Betrieb des Ballons erachtet;
  11. Flughandbuch“ (Aircraft Flight Manual, AFM): das Dokument, das die geltenden und genehmigten Betriebsgrenzen und Informationen betreffend den Ballon enthält;
  12. gefährliche Güter“ (dangerous goods): Gegenstände oder Stoffe, die ein Risiko für die Gesundheit, die Sicherheit, Sachwerte oder die Umwelt darstellen können und im Verzeichnis gefährlicher Güter in den Gefahrgutvorschriften aufgeführt sind oder die gemäß diesen Vorschriften als gefährliche Güter einzustufen sind;
  13. Gefahrgutvorschriften“ (Technical Instructions): die von der ICAO im Dokument 9284-AN/905 veröffentlichte aktuell geltende Fassung der „Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air“ (Technische Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen und Anhänge;
  14. Einsatzort“ (operating site): ein Ort, den der verantwortliche Pilot oder der Betreiber für Landung, Start oder Betrieb mit einer Außenlast auswählt;
  15. Betanken“ (refuelling): Nachfüllen von Kraftstoffzylindern oder Kraftstoffbehältern aus einer externen Quelle, ausgenommen der Austausch von Kraftstoffzylindern;
  16. Nacht“ (night): der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet;
  17. spezialisierter Ballonbetrieb“ (balloon specialised operation): jeder gewerbliche oder nichtgewerbliche Betrieb mit einem Ballon, dessen Hauptzweck nicht die Beförderung von Fahrgästen auf Aussichtsfahrten oder Erlebnisfahrten, sondern das Absetzen von Fallschirmspringern, das Ausklinken von Hängegleitern, die Durchführung von Schaufahrten, Wettbewerbsfahrten oder ähnlicher spezialisierter Tätigkeiten ist;
  18. Nutzlast“ (‚traffic load‘): die Gesamtmasse der Fahrgäste, des Gepäcks und mitgeführter Spezialausrüstung;
  19. Ballonleermasse“ (balloon empty mass): die durch Wägung des Ballons mit der gesamten im Flughandbuch festgelegten installierten Ausrüstung ermittelte Masse;
  20. Wet-Lease-Vereinbarung“ (wet lease agreement. Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten mit Besatzung): eine Vereinbarung zwischen Betreibern, nach der der Ballon unter der Verantwortung des Vermieters betrieben wird;
  21. gewerbliche Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen“ (commercial passenger ballooning, CPB): eine Form des gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit einem Ballon, bei dem die Fahrgäste auf Aussichtsfahrten oder Erlebnisfahrten gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen befördert werden;
  22. gewerblicher Luftverkehrsbetrieb“ (commercial air transport (CAT) operation): der Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen.