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Artikel 3 Flugbetrieb
Regulation (EU) 2020/357
- Die Betreiber von Ballonen haben den Ballon gemäß den Anforderungen in Anhang II Teilabschnitt BAS zu betreiben.
Der erste Unterabsatz gilt nicht für Entwicklungs- oder Herstellungsbetriebe, die Artikel 8 und Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (5) entsprechen und den Ballon im Rahmen ihrer Rechte für die Zwecke der Einführung oder Änderung von Ballonmustern betreiben.
- Betreiber von Ballonen dürfen gewerblichen Flugbetrieb nur durchführen, nachdem sie der zuständigen Behörde gegenüber erklärt haben, dass sie über die Kapazität und die Mittel zur Wahrnehmung der mit dem Betrieb des Ballons verbundenen Verantwortlichkeiten verfügen.
Unterabsatz 1 gilt nicht für folgenden Flugbetrieb mit Ballonen::- Flugbetrieb auf Kostenteilungsbasis von vier oder weniger Personen, einschließlich des Piloten, vorausgesetzt, dass die direkten Kosten der Ballonfahrt und ein angemessener Teil der jährlichen Kosten der Lagerung, Versicherung und Instandhaltung des Ballons von allen diesen Personen geteilt werden;
- Wettbewerbsfahrten oder Schaufahrten unter der Bedingung, dass das Entgelt oder jede geldwerte Gegenleistung für solche Fahrten beschränkt ist auf die Deckung der direkten Kosten der Ballonfahrt und einen angemessenen Teil der jährlichen Kosten der Lagerung, Versicherung und Instandhaltung des Ballons und dass eventuell erhaltene Preise den von der zuständigen Behörde festgelegten Wert nicht übersteigen;
- Einführungsfahrten mit vier Personen oder weniger, einschließlich des Piloten, und Fahrten zum Zweck des Absetzens von Fallschirmspringern, die entweder von einer Ausbildungsorganisation nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, oder die von einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation durchgeführt werden, unter der Bedingung, dass der Ballon von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Anmietung ohne Besatzung (Dry Lease) betrieben wird, die Fahrt keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und solche Fahrten nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen;
- Schulungsfahrten, die von einer Ausbildungsorganisation nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchgeführt werden, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat hat.
GM1 Artikel 3(2)(a);(b) Flugbetrieb
ED Decision 2018/004/R
Direkte Kosten
Direkte Kosten„ sind die Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit einer Fahrt anfallen, z. B. Treibstoffkosten für den Ballon und das Verfolgerfahrzeug, die unmittelbar im Zusammenhang mit einer Fahrt anfallen, Start- und Landegebühren sowie die Mietgebühr für einen Ballon. Es gibt kein Element des Gewinns oder des Gehalts für den Piloten.
GM2 Artikel 3(2)(a);(b) Flugbetrieb
ED Decision 2018/004/R
Jährliche Kosten
„Jährliche Kosten“ sind die Kosten für den Ballon über einen Zeitraum von einem Kalenderjahr. Es gibt kein Element des Gewinns oder des Gehalts für den Piloten.
GM1 Artikel 3(2)(c) Flugbetrieb
ED Decision 2018/004/R
Organisation zur Förderung des Luftsports oder der Freizeitfliegerei
Eine „Organisation zur Förderung des Luftsports oder der Freizeitluftfahrt“ ist eine Organisation ohne Erwerbszweck, die nach geltendem nationalem Recht zu dem alleinigen Zweck gegründet wurde, Personen mit demselben Interesse an der allgemeinen Luftfahrt zu versammeln, um zum Vergnügen zu fliegen oder Fallschirmsprünge durchzuführen. Die Organisation sollte Ballons zur Verfügung haben.
GM2 Artikel 3(2)(c) Flugbetrieb
ED Decision 2018/004/R
Unbedeutende Tätigkeit
Der Begriff „unbedeutende Tätigkeit“ sollte so verstanden werden, dass sie einen sehr geringen Teil der Gesamttätigkeit einer Organisation ausmacht und hauptsächlich dem Zweck dient, für sich selbst zu werben oder neue Studenten oder Mitglieder zu gewinnen. Eine Organisation, die beabsichtigt, solche Fahrten als reguläre Geschäftstätigkeit anzubieten, erfüllt nicht die Bedingung einer unbedeutenden Tätigkeit. Auch Fahrten, die ausschließlich zu dem Zweck organisiert werden, Einnahmen für die Organisation zu erzielen, gelten nicht als unbedeutende Tätigkeit.