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BOP.BAS.360 Transponder

ED Decision 2018/004/R

Ballone müssen über einen Sekundärradar-Transponder (Secondary Surveillance Radar (SSR) Transponder) mit allen erforderlichen Funktionen gemäß SERA.6005 Buchstabe b im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und, falls die Fahrt im Luftraum eines Drittlands durchgeführt wird, gemäß dem Recht des betreffenden Drittlands verfügen.

AMC1 BOP.BAS.360 Transponder

ED Decision 2018/004/R

Allgemein

  1. Die Transponder des Sekundärüberwachungsradars (SSR) von Ballons, die im Rahmen der europäischen Luftverkehrskontrolle betrieben werden, sollten den geltenden Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum entsprechen.
  2. Wenn die Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum nicht anwendbar sind, sollten die SSR-Transponder gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Band IV des ICAO-Anhangs 10 zum Abkommen von Chicago, „Aeronautical Telecommunications“, betrieben werden.

Teilabschnitt BAS — GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DEN BETRIEB