de:bop.bas:360
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BOP.BAS.360 Transponder
ED Decision 2018/004/R
Ballone müssen über einen Sekundärradar-Transponder (Secondary Surveillance Radar (SSR) Transponder) mit allen erforderlichen Funktionen gemäß SERA.6005 Buchstabe b im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und, falls die Fahrt im Luftraum eines Drittlands durchgeführt wird, gemäß dem Recht des betreffenden Drittlands verfügen.
AMC1 BOP.BAS.360 Transponder
ED Decision 2018/004/R
Allgemein
- Die Transponder des Sekundärüberwachungsradars (SSR) von Ballons, die im Rahmen der europäischen Luftverkehrskontrolle betrieben werden, sollten den geltenden Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum entsprechen.
- Wenn die Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum nicht anwendbar sind, sollten die SSR-Transponder gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Band IV des ICAO-Anhangs 10 zum Abkommen von Chicago, „Aeronautical Telecommunications“, betrieben werden.
Teilabschnitt BAS — GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DEN BETRIEB
de/bop.bas/360.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 17:09 von Volker Löschhorn