Ballone müssen über eine Funkkommunikationsausrüstung verfügen, die die gemäß Anlage 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr.923/2012 und, falls die Fahrt im Luftraum eines Drittlands durchgeführt wird, gemäß dem Recht des betreffenden Drittlands vorgeschriebene Kommunikation ermöglicht.
Die Funkkommunikationsausrüstung muss den Sprechfunkverkehr auf der Notfrequenz der Luftfahrt 121,5 MHz ermöglichen.
GM1 BOP.BAS.355 Funkkommunikationsausrüstung
ED Decision 2018/004/R
ANWENDBARE LUFTRAUMANFORDERUNGEN
Für Ballone, die unter europäischer Flugverkehrskontrolle betrieben werden, umfassen die anwendbaren Luftraumanforderungen die Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum.