de:bop.bas:355
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BOP.BAS.355 Funkkommunikationsausrüstung
Regulation (EU) 2018/395
- Ballone müssen über eine Funkkommunikationsausrüstung verfügen, die die gemäß Anlage 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr.923/2012 und, falls die Fahrt im Luftraum eines Drittlands durchgeführt wird, gemäß dem Recht des betreffenden Drittlands vorgeschriebene Kommunikation ermöglicht.
- Die Funkkommunikationsausrüstung muss den Sprechfunkverkehr auf der Notfrequenz der Luftfahrt 121,5 MHz ermöglichen.
GM1 BOP.BAS.355 Funkkommunikationsausrüstung
ED Decision 2018/004/R
ANWENDBARE LUFTRAUMANFORDERUNGEN
Für Ballone, die unter europäischer Flugverkehrskontrolle betrieben werden, umfassen die anwendbaren Luftraumanforderungen die Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum.
de/bop.bas/355.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 17:06 von Volker Löschhorn