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de:bop.bas:350

BOP.BAS.350 Sonstige Ausrüstung

Regulation (EU) 2018/395

  1. Ballone müssen mit Schutzhandschuhen für jedes Besatzungsmitglied ausgestattet sein.
  2. Mit Heißluft und Gas betriebene Ballone, Heißluftballone und Heißluft-Luftschiffe müssen mit allem Folgenden ausgerüstet sein:
    1. einer alternativen und unabhängigen Zündquelle;
    2. einer Einrichtung zur Messung und Anzeige der Kraftstoffmenge;
    3. einer Feuerlöschdecke oder feuerfesten Abdeckung;
    4. einer Landehilfeleine von mindestens 25 m Länge.
  3. Gasballone müssen mit allem Folgenden ausgerüstet sein:
    1. einem Messer;
    2. einem Schleppseil von mindestens 20 m Länge aus Naturfasern oder aus einem Material, das elektrostatische Aufladungen ableitet.

AMC1 BOP.BAS.350(b)(3) Sonstige Ausrüstung

ED Decision 2018/004/R

FEUERLÖSCHDECKE

Eine Feuerlöschdecke sollte der europäischen Norm EN 1869 oder einer gleichwertigen Norm entsprechen. Die Größe sollte mindestens 1,5 m × 1,8 m betragen. Kleinere Größen werden nicht empfohlen, da sie die Quelle des entstehenden Propanfeuers nicht ausreichend abdecken können.

AMC1 BOP.BAS.350(c)(1) Sonstige Ausrüstung

ED Decision 2018/004/R

MESSER

Das Messer, Hakenmesser oder ein gleichwertiges Gerät, sollte in der Lage sein, jede Steuerleine oder jedes Handhabungsseil zu schneiden, das für den verantwortlichen Piloten oder ein Besatzungsmitglied vom Korb aus zugänglich ist.

BOP.BAS.355 Funkkommunikationsausrüstung

de/bop.bas/350.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 17:02 von Volker Löschhorn

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