Inhaltsverzeichnis

BOP.BAS.345 Überlebensausrüstung und Signalmittel — Schwierigkeiten beim Einsatz des Such- und Rettungsdienstes

Regulation (EU) 2018/395

Ballone, die über Gebieten betrieben werden, in denen der Einsatz des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre, müssen mit Überlebensausrüstung und Signalmitteln entsprechend den zu überfliegenden Gebieten ausgerüstet sein.

AMC1 BOP.BAS.345 Überlebensausrüstung und Signalmittel — Schwierigkeiten beim Einsatz des Such- und Rettungsdienstes

ED Decision 2018/004/R

Allgemein

Ballons, die über Landgebieten betrieben werden, in denen die Suche und Rettung besonders schwierig wäre, sollten mit Folgendem ausgerüstet sein

  1. mindestens einem ELT oder einem PLB;
  2. einer Signalausrüstung zur Abgabe von Notsignalen; und
  3. zusätzliche Überlebensausrüstung, die für die zu befliegende Strecke unter Berücksichtigung der Anzahl der an Bord befindlichen Personen angemessen ist.

AMC2 BOP.BAS.345 Überlebensausrüstung und Signalmittel - Schwierigkeiten im Such- und Rettungsdienst

ED Decision 2018/004/R

ZUSÄTZLICHE ÜBERLEBENSAUSRÜSTUNG

  1. Die folgende zusätzliche Überlebensausrüstung sollte mitgeführt werden:
    1. 500 ml Wasser für je vier oder einen Teil von vier Personen an Bord;
    2. ein Messer; und
    3. Erste-Hilfe-Ausrüstung.
  2. Wenn einer der unter (a) genannten Ausrüstungsgegenstände bereits gemäß anderen Vorschriften an Bord mitgeführt wird, braucht er nicht noch einmal mitgeführt zu werden.

GM1 BOP.BAS.345 Überlebensausrüstung und Signalmittel - Such- und Rettungsdienst Schwierigkeiten

ED Decision 2018/004/R

SIGNALE

Die Notsignale sind in der Verordnung (EU) Nr. 923/20121) beschrieben.

GM2 BOP.BAS.345 Überlebensausrüstung und Signalmittel - Such- und Rettungsdienst Schwierigkeiten

ED Decision 2018/004/R

BEREICHE, IN DENEN DER SUCH- UND RETTUNGSDIENST BESONDERS SCHWIERIG WÄRE

Der Ausdruck „Gebiete, in denen der Such- und Rettungsdienst besonders schwierig wäre“ bedeutet:

  1. Gebiete, die von der für die Verwaltung des Such- und Rettungsdienstes zuständigen Behörde so bezeichnet wurden; oder
  2. Gebiete, die weitgehend unbewohnt sind und in denen die unter Buchstabe a) genannte Behörde
    1. keine Informationen veröffentlicht hat, die bestätigen, ob der Such- und Rettungsdienst besonders schwierig wäre oder nicht, und
    2. nicht grundsätzlich Gebiete als besonders schwierig für Such- und Rettungsdienste ausweist.

BOP.BAS.350 Sonstige Ausrüstung

1)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und betrieblicher Bestimmungen über Dienste und Verfahren in der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 und der der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.12.2012, p. 1).