de:bop.bas:345
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BOP.BAS.345 Überlebensausrüstung und Signalmittel — Schwierigkeiten beim Einsatz des Such- und Rettungsdienstes
Regulation (EU) 2018/395
Ballone, die über Gebieten betrieben werden, in denen der Einsatz des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre, müssen mit Überlebensausrüstung und Signalmitteln entsprechend den zu überfliegenden Gebieten ausgerüstet sein.
AMC1 BOP.BAS.345 Überlebensausrüstung und Signalmittel — Schwierigkeiten beim Einsatz des Such- und Rettungsdienstes
ED Decision 2018/004/R
Allgemein
Ballons, die über Landgebieten betrieben werden, in denen die Suche und Rettung besonders schwierig wäre, sollten mit Folgendem ausgerüstet sein
- mindestens einem ELT oder einem PLB;
- einer Signalausrüstung zur Abgabe von Notsignalen; und
- zusätzliche Überlebensausrüstung, die für die zu befliegende Strecke unter Berücksichtigung der Anzahl der an Bord befindlichen Personen angemessen ist.
AMC2 BOP.BAS.345 Überlebensausrüstung und Signalmittel - Schwierigkeiten im Such- und Rettungsdienst
ED Decision 2018/004/R
ZUSÄTZLICHE ÜBERLEBENSAUSRÜSTUNG
- Die folgende zusätzliche Überlebensausrüstung sollte mitgeführt werden:
- 500 ml Wasser für je vier oder einen Teil von vier Personen an Bord;
- ein Messer; und
- Erste-Hilfe-Ausrüstung.
- Wenn einer der unter (a) genannten Ausrüstungsgegenstände bereits gemäß anderen Vorschriften an Bord mitgeführt wird, braucht er nicht noch einmal mitgeführt zu werden.
GM1 BOP.BAS.345 Überlebensausrüstung und Signalmittel - Such- und Rettungsdienst Schwierigkeiten
ED Decision 2018/004/R
SIGNALE
Die Notsignale sind in der Verordnung (EU) Nr. 923/20121) beschrieben.
GM2 BOP.BAS.345 Überlebensausrüstung und Signalmittel - Such- und Rettungsdienst Schwierigkeiten
ED Decision 2018/004/R
BEREICHE, IN DENEN DER SUCH- UND RETTUNGSDIENST BESONDERS SCHWIERIG WÄRE
Der Ausdruck „Gebiete, in denen der Such- und Rettungsdienst besonders schwierig wäre“ bedeutet:
- Gebiete, die von der für die Verwaltung des Such- und Rettungsdienstes zuständigen Behörde so bezeichnet wurden; oder
- Gebiete, die weitgehend unbewohnt sind und in denen die unter Buchstabe a) genannte Behörde
- keine Informationen veröffentlicht hat, die bestätigen, ob der Such- und Rettungsdienst besonders schwierig wäre oder nicht, und
- nicht grundsätzlich Gebiete als besonders schwierig für Such- und Rettungsdienste ausweist.
1)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und betrieblicher
Bestimmungen über Dienste und Verfahren in der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 und der
der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.12.2012,
p. 1).
de/bop.bas/345.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 16:57 von Volker Löschhorn