de:bop.bas:340

BOP.BAS.340 Überlebensausrüstung und Signalmittel — Fahrten über Wasser

Regulation (EU) 2018/395

Der verantwortliche Pilot eines Ballons, der über Wasser betrieben wird, hat vor Beginn der Fahrt die Risiken für das Überleben der im Ballon beförderten Personen im Fall einer Notwasserung zu ermitteln. In Anbetracht dieser Risiken hat er zu prüfen, ob das Mitführen von Überlebensausrüstung und Signalmitteln erforderlich ist.

AMC1 BOP.BAS.340 Überlebensausrüstung und Signalmittel - Fahrten über Wasser

ED Decision 2018/004/R

RISIKOBEWERTUNG

Zur Ermittlung des Risikos sollte der verantwortliche Pilot folgende Betriebsumgebung und -bedingungen berücksichtigen:

  1. Wasserzustand;
  2. Wasser- und Lufttemperaturen;
  3. die Entfernung von Land, das für eine Notlandung geeignet ist; und
  4. die Verfügbarkeit von Such- und Rettungsdiensten.

AMC2 BOP.BAS.340 Überlebensausrüstung und Signalmittel - Fahrten über Wasser

ED Decision 2018/004/R

AUSRÜSTUNG

Auf der Grundlage der Risikobewertung sollte der verantwortliche Pilot das Mitführen von:

  1. eine Rettungsweste oder eine gleichwertige individuelle Schwimmhilfe für jede Person an Bord, die:
    1. an einer Stelle getragen oder verstaut werden, die vom Arbeitsplatz der Person, für die sie vorgesehen ist, leicht zugänglich ist; und
    2. mit einer elektrischen Beleuchtung ausgestattet sein, um das Auffinden der Personen zu erleichtern;
  2. bei der Beförderung von bis zu sechs Personen ein Notfunksender (ELT) oder ein persönliches Ortungsgerät (PLB), das von einem Besatzungsmitglied oder einem Fahrgast mitgeführt wird und das gleichzeitig auf 121,5 und 406 MHz senden kann;
  3. bei der Beförderung von mehr als sechs Personen ein ELT, das gleichzeitig auf 121,5 und 406 MHz senden kann, und
  4. eine Signalanlage zur Abgabe von Notsignalen.

AMC3 BOP.BAS.340 Überlebensausrüstung und Signalmittel - Fahrten über Wasser

ED Decision 2018/004/R

EINWEISUNG IN DIE VERWENDUNG VON PLB

Wenn ein Fahrgast ein PLB mit sich führt, sollte er vom verantwortlichen Luftfahrzeugführer vor dem Flug in dessen Eigenschaften und Verwendung eingewiesen werden. verantwortlichen Piloten vor der Fahrt eingewiesen werden.

AMC4 BOP.BAS.340 Überlebensausrüstung und Signalmittel - Fahrten über Wasser

ED Decision 2018/004/R

ELT- UND PLB-REGISTRIERUNGS- UND BETRIEBSBESTIMMUNGEN

  1. Alle mitgeführten ELT und PLB sollten bei der für die Einleitung von Such- und Rettungsdiensten zuständigen nationalen Stelle oder einer anderen benannten Stelle registriert werden.
  2. Mitgeführte ELT sollten in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen von Band III des ICAO-Anhangs 10 zum Abkommen von Chicago, „Aeronautical telecommunications“, betrieben werden.

GM1 BOP.BAS.340 Überlebensausrüstung und Signalmittel - Fahrten über Wasser

ED Decision 2018/004/R

TERMINOLOGIE

  1. Ein ELT ist ein Oberbegriff, der Geräte beschreibt, die unverwechselbare Signale auf bestimmten Frequenzen aussenden und je nach Antrag durch einen Aufprall oder manuell aktiviert werden können.
  2. Ein PLB ist ein anderes Notsignalgerät als ein ELT, das auf bestimmten Frequenzen unverwechselbare Signale aussendet, eigenständig und tragbar ist und von den Überlebenden manuell aktiviert wird.

BOP.BAS.345 Überlebensausrüstung und Signalmittel — Schwierigkeiten beim Einsatz des Such- und Rettungsdienstes

de/bop.bas/340.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 16:50 von Volker Löschhorn

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