de:bop.bas:330
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BOP.BAS.330 Bordapotheke
Regulation (EU) 2018/395
- Ballone müssen mit einer Bordapotheke ausgerüstet sein.
- Die Bordapotheke muss
- leicht zugänglich sein; und
- darf das Verfallsdatum nicht überschritten haben.
AMC1 BOP.BAS.330 Bordapotheke
ED Decision 2018/004/R
INHALT DER BORDAPOTHEKE
- Die Bordapotheke sollte mit geeigneten und ausreichenden Medikamenten und Instrumenten ausgestattet sein. Der Verbandskasten sollte jedoch vom Betreiber je nach den Merkmalen des Einsatzes (Umfang des Einsatzes, Flugdauer, Anzahl und demografische Merkmale der Fahrgäste usw.) ergänzt werden.
- Die Bordapotheke sollte Folgendes enthalten:
- Verbandsmaterial (verschiedene Größen);
- Verbände für Verbrennungen (große und kleine);
- Wundauflagen (groß und klein);
- Heftpflaster (verschiedene Größen);
- antiseptischer Wundreiniger;
- Sicherheitsschere; und
- Einweghandschuhe.
AMC2 BOP.BAS.330 Bordapotheke
ED Decision 2018/004/R
WARTUNG DER BORDAPOTHEKE
Um die Bordapotheke auf dem neuesten Stand zu halten, sollte sie:
- in regelmäßigen Abständen überprüft werden, um - soweit möglich - zu bestätigen, dass sich der Inhalt in dem für die beabsichtigte Verwendung erforderlichen Zustand befindet;
- in regelmäßigen Abständen gemäß den Anweisungen auf den Etiketten bzw. je nach den Umständen aufgefüllt werden; und
- nach der Verwendung bei der Fahrt bei der ersten Gelegenheit wieder aufgefüllt werden, wenn Ersatzartikel verfügbar sind.
GM1 BOP.BAS.330(a) Bordapotheke
ED Decision 2018/004/R
ZUSÄTZLICHE BORDAPOTHEKE
Im Verfolgerfahrzeug oder Anhänger kann eine zusätzliche Bordapotheke mitgeführt werden.
de/bop.bas/330.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 16:41 von Volker Löschhorn