Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


de:bop.bas:330

BOP.BAS.330 Bordapotheke

Regulation (EU) 2018/395

  1. Ballone müssen mit einer Bordapotheke ausgerüstet sein.
  2. Die Bordapotheke muss
    1. leicht zugänglich sein; und
    2. darf das Verfallsdatum nicht überschritten haben.

AMC1 BOP.BAS.330 Bordapotheke

ED Decision 2018/004/R

INHALT DER BORDAPOTHEKE

  1. Die Bordapotheke sollte mit geeigneten und ausreichenden Medikamenten und Instrumenten ausgestattet sein. Der Verbandskasten sollte jedoch vom Betreiber je nach den Merkmalen des Einsatzes (Umfang des Einsatzes, Flugdauer, Anzahl und demografische Merkmale der Fahrgäste usw.) ergänzt werden.
  2. Die Bordapotheke sollte Folgendes enthalten:
    1. Verbandsmaterial (verschiedene Größen);
    2. Verbände für Verbrennungen (große und kleine);
    3. Wundauflagen (groß und klein);
    4. Heftpflaster (verschiedene Größen);
    5. antiseptischer Wundreiniger;
    6. Sicherheitsschere; und
    7. Einweghandschuhe.

AMC2 BOP.BAS.330 Bordapotheke

ED Decision 2018/004/R

WARTUNG DER BORDAPOTHEKE

Um die Bordapotheke auf dem neuesten Stand zu halten, sollte sie:

  1. in regelmäßigen Abständen überprüft werden, um - soweit möglich - zu bestätigen, dass sich der Inhalt in dem für die beabsichtigte Verwendung erforderlichen Zustand befindet;
  2. in regelmäßigen Abständen gemäß den Anweisungen auf den Etiketten bzw. je nach den Umständen aufgefüllt werden; und
  3. nach der Verwendung bei der Fahrt bei der ersten Gelegenheit wieder aufgefüllt werden, wenn Ersatzartikel verfügbar sind.

GM1 BOP.BAS.330(a) Bordapotheke

ED Decision 2018/004/R

ZUSÄTZLICHE BORDAPOTHEKE

Im Verfolgerfahrzeug oder Anhänger kann eine zusätzliche Bordapotheke mitgeführt werden.

BOP.BAS.335 Handfeuerlöscher

de/bop.bas/330.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 16:41 von Volker Löschhorn

Donate Powered by PHP Valid HTML5 Valid CSS Driven by DokuWiki