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BOP.BAS.315 Fahrt- und Navigationsinstrumente und zugehörige Ausrüstung

Regulation (EU) 2018/395

Ballone, die nach Sichtflugregeln am Tag betrieben werden, müssen mit Folgendem ausgestattet sein:

  1. einer Einrichtung zur Anzeige der Driftrichtung;
  2. einer Einrichtung zur Messung und Anzeige:
    1. der Uhrzeit in Stunden, Minuten und Sekunden;
    2. der Vertikalgeschwindigkeit, soweit im Flughandbuch vorgeschrieben; und
    3. der Druckhöhe, wenn im Flughandbuch vorgeschrieben und die Luftraumanforderungen dies erfordern oder wenn die Höhe für die Sauerstoffverwendung bekannt sein muss.

AMC1 BOP.BAS.315(a) Fahrt- und Navigationsinstrumente und zugehörige Ausrüstung

ED Decision 2018/004/R

MITTEL ZUR ANZEIGE DER DRIFTRICHTUNG

Die Driftrichtung kann mit Hilfe einer Karte und unter Bezugnahme auf visuelle Orientierungspunkte bestimmt werden.

AMC1 BOP.BAS.315(b)(1) Fahrt- und Navigationsinstrumente und zugehörige Ausrüstung

ED Decision 2018/004/R

MITTEL ZUR MESSUNG UND ANZEIGE DER ZEIT

Ein Mittel zum Messen und Anzeigen der Zeit in Stunden, Minuten und Sekunden kann eine Armbanduhr sein, die die gleichen Funktionen erfüllt.

GM1 BOP.BAS.315(b)(3) Fahrt- und Navigationsinstrumente und zugehörige Ausrüstung

ED Decision 2018/004/R

MITTEL ZUR MESSUNG UND ANZEIGE DER DRUCKHÖHE

Ein Mittel zur Messung und Anzeige der Druckhöhe wird benötigt, wenn dies von der Flugverkehrskontrolle gefordert wird oder wenn die Höhe bei Flügen, bei denen Sauerstoff verwendet wird, überprüft werden muss, oder wenn die Beschränkungen im Flughandbuch eine Begrenzung der Höhe oder der Steig- oder Sinkgeschwindigkeit erfordern.

BOP.BAS.320 Rückhaltesysteme