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BOP.BAS.305 Für die Fahrt mindestens erforderliche Instrumente und Ausrüstung

Regulation (EU) 2018/395

Eine Fahrt darf nicht begonnen werden, wenn Instrumente oder Ausrüstung des Ballons, die für die vorgesehene Fahrt erforderlich sind, fehlen, nicht betriebsbereit sind oder nicht die erforderlichen Funktionen erfüllen.

AMC1 BOP.BAS.305 Für die Fahrt mindestens erforderliche Instrumente und Ausrüstung

ED Decision 2018/004/R.

Allgemein

Instrumente und Ausrüstungen, die bei allen Flügen betriebsbereit sein müssen, sollten in einer Liste aufgeführt werden. Diese Instrumente und Ausrüstungen sind:

  1. im Datenblatt für die Musterzulassung (TCDS) oder im Flughandbuch enthalten; und
  2. in den geltenden Durchführungsbestimmungen, wie z. B. Betriebs- und Luftraumanforderungen, sowie in allen anderen für den beabsichtigten Betrieb geltenden Anforderungen vorgeschrieben.

BOP.BAS.310 Ballonbeleuchtung