BOP.BAS.300 Instrumente und Ausrüstungen — Allgemeines
Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Instrumente und Ausrüstungen müssen gemäß Anhang I der Verordnung
(EU) Regulation (EU) Nr 748/2012 zugelassen sein, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
-
sie sind dauerhaft im Ballon eingebaut.
Abweichend von Buchstabe a bedürfen alle folgenden Instrumente oder Ausrüstungen, sofern sie in diesem Abschnitt vorgeschrieben sind, keiner Zulassung:
wenn sie von der
Flugbesatzung zur Feststellung des
Flugwegs verwendet werden;
Taschenlampen;
genau gehende Uhr;
Bordapotheke;
Überlebensausrüstung und Signalmittel;
Ergänzende Sauerstoffspeicher- und -abgabevorrichtungen;
alternative Zündquelle;
Feuerlöschdecke oder feuerfeste Abdeckung;
Handfeuerlöscher;
Landehilfeleine;
Messer.
Instrumente und Ausrüstungen, die nicht in diesem Abschnitt vorgeschrieben sind, und sonstige Ausrüstungen, die nicht gemäß diesem Anhang erforderlich sind, aber an Bord des Ballons mitgeführt werden, müssen die zwei folgenden Anforderungen erfüllen:
Die von diesen Instrumenten oder Ausrüstungen gelieferten Informationen dürfen von der
Flugbesatzung nicht zur Erfüllung der grundlegenden Lufttüchtigkeitsanforderungen gemäß Anhang II der Verordnung
(EU) 2018/1139 verwendet werden.
Die Instrumente und Ausrüstungen dürfen sich nicht auf die Lufttüchtigkeit des Ballons auswirken, auch nicht bei Ausfall oder Fehlfunktion.
Instrumente und Ausrüstungen müssen von dem Platz aus, an dem sich das
Flugbesatzungsmitglied befindet, das diese benutzen muss, leicht zu bedienen bzw. zugänglich sein.
Die erforderliche Notausrüstung muss für den sofortigen Gebrauch leicht zugänglich sein.
GM1 BOP.BAS.300(a) Instrumente und Ausrüstung - Allgemeines
ED Decision 2018/004/R
Anwendbare Anforderungen an die Lufttüchtigkeit
Die anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen für die Genehmigung von Instrumenten und Ausrüstungen, die gemäß diesem Anhang erforderlich sind, sind die folgenden:
-
die Lufttüchtigkeitsanforderungen des Staates, in dem der Ballon registriert ist, für Ballone, die außerhalb der EU registriert sind.
GM1 BOP.BAS.300(a)(2) Instrumente und Ausrüstung - Allgemeines
ED Decision 2018/004/R
Dauerhaft installiert
Der Begriff „fest eingebaut“ bezeichnet ein Instrument oder eine Ausrüstung, die eine bestimmte Art des Einbaus erfordert um:
ihre vorgesehene Funktion zu erfüllen;
innerhalb der vorgegebenen Grenzen betrieben zu werden und
die Gefahren für den Ballon im Falle einer wahrscheinlichen Fehlfunktion oder eines Ausfalls zu minimieren.
GM1 BOP.BAS.300(b) Instrumente und Ausrüstung - Allgemeines
ED Decision 2018/004/R
ERFORDERLICHE INSTRUMENTE UND AUSRÜSTUNGEN, DIE NICHT ZUGELASSEN WERDEN MÜSSEN
Die Funktionsfähigkeit von nicht eingebauten Instrumenten und Ausrüstungen, die gemäß diesem Unterabschnitt vorgeschrieben sind und für die keine Ausrüstungszulassung erforderlich ist, wird anhand anerkannter Industriestandards überprüft, die für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Der Betreiber ist für die Wartung dieser Instrumente und Ausrüstungen verantwortlich.
GM1 BOP.BAS.300(c) Instrumente und Ausrüstungen - Allgemeines
ED Entscheidung 2018/004/R
NICHT ERFORDERLICHE INSTRUMENTE UND AUSRÜSTUNGEN, DIE NICHT ZUGELASSEN WERDEN MÜSSEN
Die Bestimmung dieses Absatzes entbindet kein eingebautes Instrument oder Ausrüstungsgegenstand von der Einhaltung der geltenden Lufttüchtigkeitsanforderungen. In diesem Fall sollte der Einbau gemäß den geltenden Lufttüchtigkeitsanforderungen genehmigt werden und den geltenden Zertifizierungsspezifikationen entsprechen.
Der Ausfall zusätzlicher, nicht eingebauter Instrumente oder Ausrüstungen, die nicht durch diesen Anhang oder die geltenden Lufttüchtigkeitsanforderungen oder geltenden Luftraumanforderungen vorgeschrieben sind, sollte die Lufttüchtigkeit oder den sicheren Betrieb des Ballons nicht beeinträchtigen.
BOP.BAS.305 Für die Fahrt mindestens erforderliche Instrumente und Ausrüstung