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de:bop.bas:205

BOP.BAS.205 Wägung

Regulation (EU) 2018/395

  1. Die Wägung des Ballons ist entweder vom Hersteller des Ballons oder gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr.1321/2014 vorzunehmen.
  2. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Masse des Ballons vor seiner ersten Inbetriebnahme durch tatsächliche Wägung ermittelt wurde. Die Auswirkungen von Änderungen und Reparaturen auf die Masse sind zu berücksichtigen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Diese Informationen sind dem verantwortlichen Piloten zur Verfügung zu stellen. Der Ballon ist erneut zu wiegen, wenn die Auswirkungen von Änderungen oder Reparaturen auf die Masse nicht bekannt sind.

GM1 BOP.BAS.205 Wägung

ED Decision 2018/004/R.

Allgemein.

  1. Neue Ballone, die im Werk gewogen wurden, können ohne erneute Wägung in Betrieb genommen werden, wenn die Massenaufzeichnungen aufgrund von Änderungen oder Modifikationen am Ballon angepasst wurden. Ballons, die von einem EU-Betreiber an einen anderen EU-Betreiber weitergegeben werden, müssen vor der Verwendung durch den empfangenden Betreiber nicht gewogen werden, es sei denn, die Masse kann durch Berechnung nicht genau bestimmt werden.
  2. Die ursprüngliche Leermasse eines Ballons ist die Ballonleermasse, die durch eine vom Hersteller des Ballons vor der ersten Inbetriebnahme durchgeführte Wägung ermittelt wurde.
  3. Die Masse eines Ballons wird überprüft, wenn die kumulativen Änderungen der Ballonleermasse aufgrund von Änderungen oder Reparaturen ± 10 % der ursprünglichen Leermasse überschreiten. Dies kann durch Wiegen des Ballons oder durch Berechnung geschehen.

BOP.BAS.210 Fahrleistung — Allgemeines

de/bop.bas/205.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 16:12 von Volker Löschhorn

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