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BOP.BAS.190 Spezialisierter Ballonbetrieb — Risikobewertung und Klarliste

Regulation (EU) 2018/395

  1. Vor Beginn des spezialisierten Ballonbetriebs hat der verantwortliche Pilot eine Risikobewertung durchzuführen und die Komplexität der Tätigkeit zu bewerten, um die mit dem vorgesehenen Ballonbetrieb verbundenen Gefahren und Risiken zu ermitteln, und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Risikominderung festzulegen.
  2. Spezialisierter Ballonbetrieb ist gemäß einer Klarliste durchzuführen. Der verantwortliche Pilot hat diese Klarliste auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der in diesem Teilabschnitt aufgeführten Anforderungen festzulegen und sicherzustellen, dass sie für die spezialisierte Tätigkeit und den verwendeten Ballon geeignet ist. Die Klarliste muss auf jeder Fahrt für den verantwortlichen Piloten und andere Besatzungsmitglieder leicht zugänglich sein, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.
  3. Der verantwortliche Pilot hat die Klarliste regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn dies erforderlich ist, um der Risikobewertung Rechnung zu tragen.

AMC1 BOP.BAS.190 Spezialisierter Ballonbetrieb - Risikobewertung und Klarliste

ED Decision 2018/004/R

KRITERIEN FÜR SPEZIALISIERTEN BALLONBETRIEB

Der verantwortliche Pilot oder der Betreiber sollte die folgenden Kriterien berücksichtigen, um festzustellen, ob eine Tätigkeit in den Bereich des spezialisierten Ballonbetriebs fällt:

  1. Zur Erfüllung der Aufgabe ist eine besondere Ausrüstung erforderlich, die das Verhalten des Ballons während der Fahrt beeinflusst;
  2. externe Lasten werden angehoben; oder
  3. Personen betreten oder verlassen den Ballon während der Fahrt.

AMC2 BOP.BAS.190 Spezialisierter Ballonbetrieb - Risikobewertung und Klarliste

ED Decision 2018/004/R

ENTWICKLUNG DER CHECKLISTE

Bei der Entwicklung einer Checkliste sollte der verantwortliche Pilot mindestens die folgenden Punkte berücksichtigen:

  1. Art und Komplexität der Tätigkeit:
    1. Art des Fluges und welchen Risiken er ausgesetzt ist;
    2. die Komplexität der Tätigkeit unter Berücksichtigung der erforderlichen Fähigkeiten und des Erfahrungsniveaus des Piloten, der Bodenunterstützung und der individuellen Schutzausrüstung;
    3. das betriebliche Umfeld und das geografische Gebiet; und
    4. das Ergebnis der Risikobewertung und -beurteilung;
  2. Ballon und Ausrüstung: Alle für die Tätigkeit erforderlichen Ausrüstungsgegenstände sollten aufgeführt werden;
  3. Besatzungsmitglieder:
    1. Zusammensetzung der Besatzung;
    2. Aufgaben der Besatzungsmitglieder;
    3. Mindestanforderungen an Erfahrung und Ausbildung der Besatzung; und
    4. Bestimmungen über fortlaufende Flugerfahrungen;
  4. normale und außergewöhnliche Verfahren sowie Notverfahren:
    1. Betriebsverfahren für die Flugbesatzung; und
    2. Bodenverfahren für Besatzungsmitglieder; und
  5. Aufzeichnungen: Es sollte festgelegt werden, welche Aufzeichnungen speziell für die Fahrten zu führen sind, wie z. B. Einzelheiten zur Aufgabe, Kennzeichen des Ballons, verantwortlicher Pilot, Flugzeiten, Wetter und etwaige Bemerkungen, einschließlich einer Aufzeichnung von Ereignissen, die die Flugsicherheit oder die Sicherheit von Personen oder Sachen am Boden betreffen.

AMC3 BOP.BAS.190 Spezialisierter Ballonbetrieb - Risikobewertung und Klarliste

ED Decision 2018/004/R

CHECKLISTE FÜR DAS ABSETZEN VON FALLSCHIRM-SPRINGERN

Die Checkliste für das Absetzen von Fallschirm-Springern sollte umfassen:

  1. normale, außergewöhnliche und Notverfahren;
  2. relevante Leistungsdaten;
  3. erforderliche Ausrüstung;
  4. etwaige Beschränkungen wie die maximale Startmasse und die minimale Landemasse; und
  5. Verantwortlichkeiten und Pflichten des verantwortlichen Piloten und ggf. der Besatzungsmitglieder.

GM1 BOP.BAS.190 Spezialisierter Ballonbetrieb - Risikobewertung und Klarliste

ED Decision 2018/004/R

LISTE DER BETRIEBE

  1. Der spezialisierte Ballonbetrieb umfasst die folgenden Tätigkeiten:
    1. Absetzen von Fallschirm-Springern;
    2. Absetzen von Drachenfliegern; und
    3. Flüge zu besonderen Anlässen, einschließlich Schaufahrten und Wettbewerbsfahrten.
  2. Die folgenden Tätigkeiten gelten nicht als spezialisierter Ballonbetrieb, sondern als normaler Betrieb:
    1. Flüge zur Luftwerbung; und
    2. Flüge für Nachrichtenmedien, Fernsehen und Film.

GM2 BOP.BAS.190 Spezialisierter Ballonbetrieb - Risikobewertung und Klarliste

ED Decision 2018/004/R

KATEGORISIERUNG DES BETRIEBS

Der verantwortliche Pilot oder der Betreiber bestimmt, ob der Hauptzweck eines Betriebs die kommerzielle Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen ist oder nicht, oder ob die Tätigkeit in den Bereich eines spezialisierten Ballonbetriebs fällt. Bei einem spezialisierten Ballonbetrieb wendet der verantwortliche Pilot oder der Betreiber die Kriterien in AMC1 BOP.BAS.190 und die in GM1 BOP.BAS.190 aufgeführten Tätigkeiten an.

BOP.BAS.200 Betriebsgrenzen

de/bop.bas/190.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 15:58 von Volker Löschhorn

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