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de:bop.bas:185

BOP.BAS.185 Betriebsbeschränkungen bei Nacht

Regulation (EU) 2018/395

  1. Heißluftballone::
    1. Landungen in der Nacht sind außer in Notfällen untersagt; und
    2. dürfen nachts starten, wenn sie ausreichend Kraftstoff oder Ballast mitführen, um tagsüber landen zu können.
  2. Gasballone und mit Heißluft und Gas betriebene Ballone::
    1. Landungen in der Nacht sind außer in Notfällen oder als vorsorgliche Landung untersagt; und
    2. dürfen nachts starten, wenn sie ausreichend Kraftstoff oder Ballast mitführen, um tagsüber landen zu können.
  3. Heißluft-Luftschiffe sind gemäß den für sie genehmigten Betriebsgrenzen und Informationen für Fahrten nach Sichtflugregeln bei Nacht zu betreiben.

GM1 BOP.BAS.185(a);(b) Betriebsbeschränkungen in der Nacht

ED Decision 2018/004/R

VERMEIDUNG VON LANDUNGEN IN DER NACHT

  1. Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass beim Start des Ballons in der Nacht genügend Treibstoff an Bord ist, um am Tag unter VFR zu landen.
  2. Das Risiko einer Kollision mit Freileitungen oder anderen Hindernissen ist erheblich und kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Das Risiko ist bei Nachtflügen, bei schlechten Licht- und Sichtverhältnissen, wenn der Druck zur Landung zunimmt, deutlich erhöht. Eine Reihe von Störungen hat sich am späten Abend unter solchen Bedingungen ereignet und hätte möglicherweise vermieden werden können, wenn eine frühere Landung geplant worden wäre.

BOP.BAS.190 Spezialisierter Ballonbetrieb — Risikobewertung und Klarliste

de/bop.bas/185.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 15:48 von Volker Löschhorn

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