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de:bop.bas:130

BOP.BAS.130 Fahrtvorbereitung

Regulation (EU) 2018/395

Vor Beginn einer Fahrt hat sich der verantwortliche Pilot mit allen verfügbaren und für die vorgesehene Fahrt angemessenen meteorologischen Informationen und Luftfahrtinformationen vertraut zu machen. Dies umfasst:

  1. das Studium der verfügbaren aktuellen Wetterberichte und -vorhersagen und
  2. die Planung einer alternativen Vorgehensweise zur Vorbereitung auf den möglichen Fall, dass die Fahrt nicht wie geplant abgeschlossen werden kann.

BOP.BAS.135 Rauchen an Bord

de/bop.bas/130.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 15:27 von Volker Löschhorn

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