de:bop.bas:125
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BOP.BAS.125 ATS-Flugplanabgabe
Regulation (EU) 2018/395
- Wurde kein ATS-Flugplan übermittelt, weil er gemäß SERA.4001 Buchstabe b im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr.923/2012 nicht erforderlich ist, hat der verantwortliche Pilot geeignete Informationen zu übermitteln, um gegebenenfalls die Einschaltung des Flugalarmdienstes zu ermöglichen.
- Erfolgt der Betrieb an einem Einsatzort, an dem eine ATS-Flugplanabgabe nicht möglich ist, obwohl dies gemäß SERA.4001 Buchstabe b im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr.923/2012 vorgeschrieben ist, hat der verantwortliche Pilot den ATS-Flugplan nach dem Start zu übermitteln.
AMC1 BOP.BAS.125 Aufgabe des ATS-Flugplanabgabe
ED Decision 2018/004/R
FAHRTEN OHNE ATS FLUGPLAN
- Der Betreiber sollte eine Person benennen, die für die Alarmierung von Such- und Rettungsdiensten bei Fahrten ohne eingereichten ATS-Flugplan verantwortlich ist.
- Der Betreiber sollte Verfahren einrichten, um sicherzustellen, dass die voraussichtliche Flugroute jeder Fahrt dem Bodenpersonal mitgeteilt wird, und sollte:
- der benannten Person mindestens die Informationen zur Verfügung stellen, die in einem Flugplan nach Sichtflugregeln (VFR) enthalten sein müssen;
- die zuständige ATS- oder Such- und Rettungseinrichtung benachrichtigen, wenn ein Ballon überfällig ist oder vermisst wird; und
- sicherzustellen, dass die Informationen bis zum Abschluss der Fahrt an einem bestimmten Ort aufbewahrt werden.
de/bop.bas/125.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 15:25 von Volker Löschhorn