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de:bop.bas:125

BOP.BAS.125 ATS-Flugplanabgabe

Regulation (EU) 2018/395

  1. Wurde kein ATS-Flugplan übermittelt, weil er gemäß SERA.4001 Buchstabe b im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr.923/2012 nicht erforderlich ist, hat der verantwortliche Pilot geeignete Informationen zu übermitteln, um gegebenenfalls die Einschaltung des Flugalarmdienstes zu ermöglichen.
  2. Erfolgt der Betrieb an einem Einsatzort, an dem eine ATS-Flugplanabgabe nicht möglich ist, obwohl dies gemäß SERA.4001 Buchstabe b im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr.923/2012 vorgeschrieben ist, hat der verantwortliche Pilot den ATS-Flugplan nach dem Start zu übermitteln.

AMC1 BOP.BAS.125 Aufgabe des ATS-Flugplanabgabe

ED Decision 2018/004/R

FAHRTEN OHNE ATS FLUGPLAN

  1. Der Betreiber sollte eine Person benennen, die für die Alarmierung von Such- und Rettungsdiensten bei Fahrten ohne eingereichten ATS-Flugplan verantwortlich ist.
  2. Der Betreiber sollte Verfahren einrichten, um sicherzustellen, dass die voraussichtliche Flugroute jeder Fahrt dem Bodenpersonal mitgeteilt wird, und sollte:
    1. der benannten Person mindestens die Informationen zur Verfügung stellen, die in einem Flugplan nach Sichtflugregeln (VFR) enthalten sein müssen;
    2. die zuständige ATS- oder Such- und Rettungseinrichtung benachrichtigen, wenn ein Ballon überfällig ist oder vermisst wird; und
    3. sicherzustellen, dass die Informationen bis zum Abschluss der Fahrt an einem bestimmten Ort aufbewahrt werden.

BOP.BAS.130 Fahrtvorbereitung

de/bop.bas/125.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 15:25 von Volker Löschhorn

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