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de:bop.bas:110

BOP.BAS.110 Kraftstoffmenge, Ballastmenge und Planung

Regulation (EU) 2018/395

Der verantwortliche Pilot darf eine Fahrt nur beginnen, wenn die Kraftstoffreserve oder der Ballast an Bord des Ballons für eine sichere Landung ausreichen.

AMC1 BOP.BAS.110 Kraftstoffmenge, Ballastmenge und Planung

ED Decision 2018/004/R

Allgemein

  1. Der verantwortliche Pilot darf einen Flug nur beginnen, wenn die Kraftstoff1)- oder Ballastreserve für 30 Minuten Flugzeit ausreicht.
  2. Abweichend von Buchstabe a) darf der verantwortliche Pilot eine Fahrt nur beginnen, wenn die Kraftstoffreserve (für den Brenner und bei Heißluft-Luftschiffen auch für den Motor) oder der Ballast für 15 Minuten Flugzeit ausreicht für:
    1. Heißluftballone, die mit einem einzigen Kraftstofftank ausgestattet sind, und
    2. Heißluft-Luftschiffe, wenn der Flug in der Nähe des Einsatzortes durchgeführt wird.
  3. Bei der Berechnung des Kraftstoff- oder Ballastvorrats sollten mindestens die folgenden Betriebsbedingungen, unter denen die Fahrt durchgeführt werden soll, zugrunde gelegt werden:
    1. Angaben des Ballonherstellers;
    2. erwartete Massen;
    3. erwartete meteorologische Bedingungen; und
    4. Verfahren und Einschränkungen der Flugsicherungsorganisation.

BOP.BAS.115 Unterweisung der Fahrgäste

1)
Offizieller Begriff der Übersetzung, der englische Begriffe fuel bezeichet sowohl das Brenngas des Heißluftballons aber auch den Treibstoff für den Motor des Propellers eines Heißluft-Luftschiffes
de/bop.bas/110.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 15:09 von Volker Löschhorn

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