BOP.BAS.060 Freisetzen gefährlicher Güter

Regulation (EU) 2018/395

  1. Der verantwortliche Pilot darf gefährliche Güter nicht freisetzen, wenn der Ballon über dicht besiedelten Gebieten oder Menschenansammlungen im Freien betrieben wird.
  2. Ungeachtet Buchstabe a dürfen Fallschirmspringer den Ballon zum Zweck von Schausprüngen über diesen dicht besiedelten Gebieten oder diesen Menschenansammlungen im Freien verlassen und dabei Rauchsignalerzeuger tragen, sofern diese für diesen Verwendungszweck hergestellt wurden.

BOP.BAS.065 Bordbuch des Ballones