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de:bop.bas:055

BOP.BAS.055 Gefährliche Güter

Regulation (EU) 2018/395

  1. Die Beförderung gefährlicher Güter an Bord des Ballons hat gemäß den Anforderungen des Anhangs 18 des Übereinkommens von Chicago, zuletzt geändert und erweitert durch die Gefahrgutvorschriften, zu erfolgen.
  2. Der verantwortliche Pilot hat alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass gefährliche Güter versehentlich an Bord des Ballons gebracht werden.
  3. Angemessene Mengen von Gegenständen und Stoffen, die ansonsten als gefährliche Güter eingestuft würden und die zur Förderung der Flugsicherheit genutzt werden, gelten als zugelassen gemäß Teil 1 Nummer 2.2.1 Buchstabe a der Gefahrgutvorschriften, wenn das Mitführen an Bord empfehlenswert ist, um ihre rechtzeitige Verfügbarkeit für betriebliche Zwecke sicherzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob solche Gegenstände und Stoffe im Zusammenhang mit einer bestimmten Fahrt befördert werden müssen oder verwendet werden sollen. Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass diese Gegenstände und Stoffe so verpackt und an Bord gebracht werden, dass Risiken für Besatzungsmitglieder, Fahrgäste und den Ballon während des Betriebs auf ein Mindestmaß begrenzt werden.
  4. Der verantwortliche Pilot oder, wenn der verantwortliche Pilot dienstunfähig ist, der Betreiber hat alle Gefahrgutunfälle oder -zwischenfälle unverzüglich der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis eintrat, den Notdiensten dieses Staates und jeder anderen von diesem Staat benannten Behörde und der zuständigen Behörde zu melden.

GM1 BOP.BAS.055 Gefährliche Güter

ED Entscheidung 2018/004/R.

Allgemein

Die Beförderung von gefährlichen Gütern ist nur zulässig, wenn:

  1. sie nicht den „Technischen Vorschriften für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr“, ICAO Doc 9284-AN/905, gemäß Teil 1 dieser Vorschriften unterliegen. Nach den technischen Vorschriften sind Gegenstände und Stoffe, die sonst als gefährliche Güter eingestuft würden, die aber an Bord des Ballons gemäß den einschlägigen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder den Vorschriften dieses Anhangs erforderlich sind, zugelassen;
  2. sie von Besatzungsmitgliedern oder Fahrgästen mitgeführt werden oder sich im Gepäck befinden, in Übereinstimmung mit Teil 8 der technischen Vorschriften; oder
  3. sie an Bord des Ballons für besondere Zwecke gemäß den technischen Anweisungen erforderlich sind.

GM2 BOP.BAS.055 Gefährliche Güter

ED Entscheidung 2018/004/R

BEISPIELE

Zu den gefährlichen Gütern gehören:

  1. Sprengstoffe (Feuerwerkskörper, Leuchtraketen, Sprengkapseln, Zünder, Dynamit, Munition und Materialien für Feuerwerkskörper im Allgemeinen);
  2. komprimierte oder gekühlte flüssige oder gelöste Gase (Aerosole, Selbstverteidigungssprays, Campinggas, Feuerlöscher, kryogene Flüssigkeiten, Flaschen mit Kühlgas und Druckgasflaschen im Allgemeinen);
  3. brennbare flüssige und feste Stoffe (Kraftstoffe, kraftstoffhaltige Geräte, Klebstoffe, Lösungsmittel, Farben, Benzin, Lacke, Fackeln, Feuerzeuge und Feuerzeugminen);
  4. Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln;
  5. Oxidationsmittel und organische Peroxide (Sauerstoffgeneratoren und Bleichpulver); und
  6. Stoffe, die zur Selbstentzündung neigen (Streichhölzer und Phosphor).

BOP.BAS.060 Freisetzen gefährlicher Güter

de/bop.bas/055.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 14:59 von Volker Löschhorn

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