BOP.BAS.050 Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen
Regulation (EU) 2018/395
Auf jeder
Fahrt sind alle folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen oder Kopien davon mitzuführen:
die Betriebsgrenzen, die normalen, die außergewöhnlichen und die Notverfahren sowie andere einschlägige Informationen zu den Betriebseigenschaften des Ballons;
Einzelheiten des bei den
Flugverkehrsdiensten aufgegebenen
Flugplans (
ATS-
Flugplan), wenn dies nach Abschnitt 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 923/2012 der Kommission (2) vorgeschrieben ist;
aktuelle und zweckdienliche Luftfahrtkarten für das Gebiet der vorgesehenen
Fahrt.
Auf jeder
Fahrt sind alle folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen oder Kopien davon mitzuführen oder im Rückholfahrzeug aufzubewahren:
der Eintragungsschein;
das Lufttüchtigkeitszeugnis, einschließlich der Anhänge;
das
Flughandbuch (Aircraft Flight Manual,
AFM) oder gleichwertige(s) Dokument(e);
die Lizenz zum Betreiben einer
Flugfunkstelle, wenn der Ballon mit einer Funkkommunikationsausrüstung gemäß
BOP.
BAS.355 Buchstabe a ausgestattet ist;
der Haftpflichtversicherungsschein/die Haftpflichtversicherungsscheine,
das Bordbuch des Ballons oder gleichwertige(s) Dokument(e);
sonstige Unterlagen, die zur
Fahrt gehören oder von dem Staat/den Staaten, die von der
Fahrt betroffen sind, verlangt werden.
Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der verantwortliche Pilot oder der Betreiber der Behörde die Originalunterlagen innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist von mindestens 24 Stunden vorzulegen.
Allgemeines
Bei Verlust oder Diebstahl der in
BOP.
BAS.050 genannten Dokumente darf der Betrieb fortgesetzt werden, bis der Ballon gelandet ist. Der Betreiber sorgt innerhalb kürzester Zeit für Ersatzdokumente.
Die Dokumente, Handbücher und Informationen können in einer anderen Form als auf gedrucktem Papier vorliegen. Ein elektronisches Speichermedium ist akzeptabel, wenn die Zugänglichkeit, Benutzerfreundlichkeit und Zuverlässigkeit gewährleistet ist.
Betriebsgrenzen, normale, außergewöhnliche und Notverfahren
Die Betriebsgrenzen sowie die normalen, außergewöhnlichen und Notverfahren sollten dem Piloten während des Betriebs zur Verfügung stehen, indem die entsprechenden Abschnitte des Flughandbuchs (AFM) zur Verfügung gestellt werden oder durch andere Mittel, die diesen Zweck wirksam erfüllen.
ED Decision 2018/004/R
Aktuelle und geeignete Luftfahrtkarten
Die mitgeführten Luftfahrtkarten sollten Daten enthalten, die den geltenden Luftverkehrsvorschriften, Luftverkehrsregeln,
Flughöhen, dem Gebiet, der Strecke und der Art des Betriebs entsprechen. Das Mitführen von textlichen und grafischen Darstellungen sollte gebührend berücksichtigt werden:
aeronautische Daten, einschließlich, je nach Art des Betriebs, der
Luftraumstruktur;
Kommunikationsfrequenzen;
Verbots-, Sperr- und Gefahrengebiete;
Standorte anderer relevanter Aktivitäten, die den
Flug gefährden können; und
topografische Daten, einschließlich Gelände- und Hindernisdaten.
Eine Kombination aus verschiedenen Karten und Textdaten kann verwendet werden, um angemessene und aktuelle Daten zu liefern.
Die aeronautischen Daten sollten für den aktuellen A
IRAC-Zyklus (Aeronautical Information Regulation and Control) relevant sein.
Die topografischen Daten sollten im Hinblick auf die Art des geplanten Einsatzes einigermaßen aktuell sein.
LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS
Bei dem Lufttüchtigkeitszeugnis sollte es sich um ein normales Lufttüchtigkeitszeugnis, ein eingeschränktes
Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine Fluggenehmigung sein, die in Übereinstimmung mit den geltenden Lufttüchtigkeitsanforderungen ausgestellt wurde.
ED Decision 2018/004/R
AFM ODER GLEICHWERTIGES DOKUMENT
AFM oder gleichwertige(s) Dokument(e)„ bezeichnet das Flughandbuch für den Ballon oder andere Dokumente, die Informationen enthalten, die für den Betrieb des Ballons im Rahmen seiner Berechtigung zur Lufttüchtigkeit erforderlich sind.
ED Decision 2018/004/R
Ballon-Bordbuch oder gleichwertiges Dokument
Ballon-Bordbuch oder gleichwertige(s) Dokument(e)“ bedeutet, dass die geforderten Informationen anders als im Bordbuch aufgezeichnet werden können, z. B. im Flugdurchführungsplan oder im technischen Logbuch des Ballons.
UNTERLAGEN, DIE FÜR DEN FLUG UND DIE VON DEM FLUG BETROFFENEN STAATEN VON BEDEUTUNG SEIN KÖNNEN
Zu den sonstigen Unterlagen, die für den
Flug von Bedeutung sein können oder von den von dem
Flug betroffenen Staaten verlangt werden, können beispielsweise Formulare zur Erfüllung von Meldepflichten gehören.
Die betroffenen Staaten sind die Herkunfts-, Überflug- und Zielstaaten des
Fluges.
BOP.BAS.055 Gefährliche Güter