de:bop.bas:050

BOP.BAS.050 Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen

Regulation (EU) 2018/395

  1. Auf jeder Fahrt sind alle folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen oder Kopien davon mitzuführen:

    1. die Betriebsgrenzen, die normalen, die außergewöhnlichen und die Notverfahren sowie andere einschlägige Informationen zu den Betriebseigenschaften des Ballons;
    2. Einzelheiten des bei den Flugverkehrsdiensten aufgegebenen Flugplans (ATS-Flugplan), wenn dies nach Abschnitt 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 923/2012 der Kommission (2) vorgeschrieben ist;
    3. aktuelle und zweckdienliche Luftfahrtkarten für das Gebiet der vorgesehenen Fahrt.

  2. Auf jeder Fahrt sind alle folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen oder Kopien davon mitzuführen oder im Rückholfahrzeug aufzubewahren:

    1. der Eintragungsschein;
    2. das Lufttüchtigkeitszeugnis, einschließlich der Anhänge;
    3. das Flughandbuch (Aircraft Flight Manual, AFM) oder gleichwertige(s) Dokument(e);
    4. die Lizenz zum Betreiben einer Flugfunkstelle, wenn der Ballon mit einer Funkkommunikationsausrüstung gemäß BOP.BAS.355 Buchstabe a ausgestattet ist;
    5. der Haftpflichtversicherungsschein/die Haftpflichtversicherungsscheine,
    6. das Bordbuch des Ballons oder gleichwertige(s) Dokument(e);
    7. sonstige Unterlagen, die zur Fahrt gehören oder von dem Staat/den Staaten, die von der Fahrt betroffen sind, verlangt werden.

  3. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der verantwortliche Pilot oder der Betreiber der Behörde die Originalunterlagen innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist von mindestens 24 Stunden vorzulegen.

GM1 BOP.BAS.050 Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Informationen

Allgemeines

  1. Bei Verlust oder Diebstahl der in BOP.BAS.050 genannten Dokumente darf der Betrieb fortgesetzt werden, bis der Ballon gelandet ist. Der Betreiber sorgt innerhalb kürzester Zeit für Ersatzdokumente.
  2. Die Dokumente, Handbücher und Informationen können in einer anderen Form als auf gedrucktem Papier vorliegen. Ein elektronisches Speichermedium ist akzeptabel, wenn die Zugänglichkeit, Benutzerfreundlichkeit und Zuverlässigkeit gewährleistet ist.

AMC1 BOP.BAS.050(a)(1) Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Informationen

ED Decision 2018/004/R

Betriebsgrenzen, normale, außergewöhnliche und Notverfahren

Die Betriebsgrenzen sowie die normalen, außergewöhnlichen und Notverfahren sollten dem Piloten während des Betriebs zur Verfügung stehen, indem die entsprechenden Abschnitte des Flughandbuchs (AFM) zur Verfügung gestellt werden oder durch andere Mittel, die diesen Zweck wirksam erfüllen.

AMC1 BOP.BAS.050(a)(3) Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Informationen

ED Decision 2018/004/R

Aktuelle und geeignete Luftfahrtkarten

  1. Die mitgeführten Luftfahrtkarten sollten Daten enthalten, die den geltenden Luftverkehrsvorschriften, Luftverkehrsregeln, Flughöhen, dem Gebiet, der Strecke und der Art des Betriebs entsprechen. Das Mitführen von textlichen und grafischen Darstellungen sollte gebührend berücksichtigt werden:

    1. aeronautische Daten, einschließlich, je nach Art des Betriebs, der
      1. Luftraumstruktur;
      2. Kommunikationsfrequenzen;
      3. Verbots-, Sperr- und Gefahrengebiete;
      4. Standorte anderer relevanter Aktivitäten, die den Flug gefährden können; und
    2. topografische Daten, einschließlich Gelände- und Hindernisdaten.

  2. Eine Kombination aus verschiedenen Karten und Textdaten kann verwendet werden, um angemessene und aktuelle Daten zu liefern.

  3. Die aeronautischen Daten sollten für den aktuellen AIRAC-Zyklus (Aeronautical Information Regulation and Control) relevant sein.

  4. Die topografischen Daten sollten im Hinblick auf die Art des geplanten Einsatzes einigermaßen aktuell sein.

AMC1 BOP.BAS.050(b)(2) Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Informationen

ED Decision 2018/004/R

LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS

Bei dem Lufttüchtigkeitszeugnis sollte es sich um ein normales Lufttüchtigkeitszeugnis, ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine Fluggenehmigung sein, die in Übereinstimmung mit den geltenden Lufttüchtigkeitsanforderungen ausgestellt wurde.

GM1 BOP.BAS.050(b)(3) Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Informationen

ED Decision 2018/004/R

AFM ODER GLEICHWERTIGES DOKUMENT

AFM oder gleichwertige(s) Dokument(e)„ bezeichnet das Flughandbuch für den Ballon oder andere Dokumente, die Informationen enthalten, die für den Betrieb des Ballons im Rahmen seiner Berechtigung zur Lufttüchtigkeit erforderlich sind.

GM1 BOP.BAS.050(b)(6) Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Informationen

ED Decision 2018/004/R

Ballon-Bordbuch oder gleichwertiges Dokument

Ballon-Bordbuch oder gleichwertige(s) Dokument(e)“ bedeutet, dass die geforderten Informationen anders als im Bordbuch aufgezeichnet werden können, z. B. im Flugdurchführungsplan oder im technischen Logbuch des Ballons.

GM1 BOP.BAS.050(b)(7) Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Informationen

ED Decision 2018/004/R

UNTERLAGEN, DIE FÜR DEN FLUG UND DIE VON DEM FLUG BETROFFENEN STAATEN VON BEDEUTUNG SEIN KÖNNEN

  1. Zu den sonstigen Unterlagen, die für den Flug von Bedeutung sein können oder von den von dem Flug betroffenen Staaten verlangt werden, können beispielsweise Formulare zur Erfüllung von Meldepflichten gehören.
  2. Die betroffenen Staaten sind die Herkunfts-, Überflug- und Zielstaaten des Fluges.

BOP.BAS.055 Gefährliche Güter

de/bop.bas/050.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 14:55 von Volker Löschhorn

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