Gemäß besonderen Bestimmungen dieser Verordnung und anderer Durchführungsbestimmungen kann von Besatzungsmitgliedern verlangt werden, dass sie Lizenzen, Berechtigungen oder andere personelle Befähigungsnachweise besitzen, um unter bestimmten Umständen bestimmte Funktionen, wie z. B. die eines
Fluglehrers oder
Flugprüfers, wahrzunehmen.