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de:bop.bas:040

BOP.BAS.040 Verantwortlichkeiten der Besatzungsmitglieder

Regulation (EU) 2018/395

  1. Jedes Besatzungsmitglied ist für die ordnungsgemäße Ausübung seiner Aufgaben in Bezug auf den Betrieb des Ballons verantwortlich.
  2. Besatzungsmitglieder dürfen in einem Ballon nicht Dienst tun, wenn sie aus irgendeinem Grund, einschließlich Verletzung, Krankheit, Arzneimitteleinnahme, Ermüdung oder der Wirkung psychoaktiver Substanzen dienstuntauglich sind oder sich anderweitig unwohl fühlen.
  3. Besatzungsmitglieder haben den verantwortlichen Piloten über Folgendes zu unterrichten:
    1. alle Fehler, Ausfälle, Funktionsstörungen und Mängel, von denen sie annehmen, dass sie sich auf die Lufttüchtigkeit oder den sicheren Betrieb des Ballons einschließlich der Notsysteme auswirken können, und
    2. jede Störung.
  4. Jedes Flugbesatzungsmitglied, das Aufgaben für mehr als einen Betreiber ausführt:
    1. hat persönliche Aufzeichnungen über Flug- und gegebenenfalls Ruhezeiten zu führen und
    2. jedem Betreiber die erforderlichen Daten für die Planung von Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften vorzulegen.

GM1 BOP.BAS.040 Verantwortlichkeiten der Besatzungsmitglieder

ED Entscheidung 2018/004/R

BENENNUNG VON PERSONEN ALS BESATZUNGSMITGLIEDER

  1. Der verantwortliche Pilot oder der Betreiber kann jede Person als Besatzungsmitglied ernennen, sofern:
    1. die Rolle nach vernünftigem Ermessen des verantwortlichen Piloten oder des Betreibers die Sicherheit des Fluges erhöht oder ein betriebliches Ziel des Fluges erreicht wird;
    2. die Person nach vernünftigem Ermessen des verantwortlichen Piloten oder des Betreibers in der Lage ist, die Aufgabe zu erfüllen;
    3. die Person wurde über ihre Rolle als Besatzungsmitglied unterrichtet und darüber aufgeklärt, dass sie zur Besatzung und kein Fluggast ist; und
    4. die Person erklärt sich mit der Rolle als Besatzungsmitglied einverstanden.
  2. Besatzungsmitglieder gelten nicht als Passagiere.
  3. Gemäß besonderen Bestimmungen dieser Verordnung und anderer Durchführungsbestimmungen kann von Besatzungsmitgliedern verlangt werden, dass sie Lizenzen, Berechtigungen oder andere personelle Befähigungsnachweise besitzen, um unter bestimmten Umständen bestimmte Funktionen, wie z. B. die eines Fluglehrers oder Flugprüfers, wahrzunehmen.

BOP.BAS.045 Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften und Verfahren

de/bop.bas/040.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 14:49 von Volker Löschhorn

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