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BOP.BAS.030 Verantwortlichkeiten des verantwortlichen Piloten

Regulation (EU) 2018/395

  1. Der verantwortliche Pilot:
    1. ist während des Ballonbetriebs für die Sicherheit des Ballons und der an Bord befindlichen Personen oder Sachen verantwortlich;
    2. ist für die Einleitung, Fortsetzung oder Beendigung einer Fahrt im Interesse der Sicherheit verantwortlich;
    3. hat die Einhaltung aller geltenden betrieblichen Verfahren und Klarlisten sicherzustellen;
    4. darf eine Fahrt nur beginnen, wenn er zu dem Ergebnis gekommen ist, dass alle Betriebsbeschränkungen wie folgt erfüllt sind:
      1. der Ballon ist lufttüchtig;
      2. der Ballon ist ordnungsgemäß registriert,
      3. die Instrumente und Ausrüstungen, die für die Durchführung der Fahrt erforderlich sind, befinden sich an Bord des Ballons und sind betriebsbereit;
      4. die Masse des Ballons erlaubt die Durchführung der Fahrt innerhalb der im Flughandbuch festgelegten Betriebsgrenzen;
      5. alle Ausrüstungsgegenstände und das gesamte Gepäck sind ordnungsgemäß verladen und gesichert; un
      6. die im Flughandbuch festgelegten Betriebsgrenzen des Ballons werden zu keinem Zeitpunkt während der Fahrt überschritten;
    5. hat sicherzustellen, dass die Vorflugkontrolle gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr.1321/2014 der Kommission (1) durchgeführt wurde;
    6. ist verantwortlich für die vor der Fahrt erfolgende Einweisung der Personen, die beim Füllen und Entleeren der Ballonhülle mitwirken;
    7. ist verpflichtet, sicherzustellen, dass Personen, die beim Füllen und Entleeren der Ballonhülle mitwirken, ausreichende Schutzkleidung tragen;
    8. hat sich zu vergewissern, dass die erforderliche Notausrüstung für den sofortigen Gebrauch leicht zugänglich ist;
    9. hat sicherzustellen, dass niemand an Bord oder in unmittelbarer Nähe des Ballons raucht;
    10. hat die Beförderung von Personen im Ballon abzulehnen, die in einem solchen Maße unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen stehen, dass die Sicherheit des Ballons oder der darin beförderten Personen oder Sachen wahrscheinlich gefährdet wird;
    11. muss während der Fahrt jederzeit die Steuerung des Ballons innehaben, es sei denn, ein anderer Pilot übernimmt die Steuerung;
    12. hat in einem Notfall, der sofortiges Entscheiden und Handeln erfordert, alle Maßnahmen zu ergreifen, die er unter den gegebenen Umständen für notwendig erachtet. In solchen Fällen darf er von Vorschriften, betrieblichen Verfahren und Methoden abweichen. soweit dies im Interesse der Sicherheit notwendig ist
    13. darf eine Fahrt nicht über den nächsten gemäß den erlaubten Wetterbedingungen möglichen Einsatzort hinaus fortsetzen, wenn seine Dienstfähigkeit aufgrund von Krankheit, Ermüdung, Sauerstoffmangel oder aus einem anderen Grund erheblich eingeschränkt ist;
    14. hat die Nutzungsdaten und alle bekannten oder vermuteten Mängel am Ballon bei Beendigung der Fahrt oder einer Serie von Fahrten im Bordbuch des Ballons aufzuzeichnen;
    15. hat bei einer schweren Störung oder einem Unfall mit dem Ballon die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis eintrat, und die Notdienste des betreffenden Staates unverzüglich auf schnellstmögliche Weise zu benachrichtigen;
    16. hat bei einem widerrechtlichen Eingriff unverzüglich der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen und die von dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet der widerrechtliche Eingriff stattgefunden hat, benannte lokale Behörde zu unterrichten; und
    17. hat der zuständigen Flugverkehrsdienststelle unverzüglich aufgetretene gefährliche Wetter- oder Fahrtbedingungen zu melden, von denen anzunehmen ist, dass sie die Sicherheit anderer Luftfahrzeuge beeinträchtigen können.
  2. Der verantwortliche Pilot darf in einem Ballon nicht Dienst tun, wenn er sich in einer der folgenden Situationen befindet:
    1. wenn er aus irgendeinem Grund, einschließlich Verletzung, Krankheit, Arzneimitteleinnahme, Ermüdung oder der Wirkung psychoaktiver Substanzen dienstuntauglich ist oder sich anderweitig unwohl fühlt;
    2. wenn geltende medizinische Anforderungen nicht erfüllt sind.
  3. Wenn am Ballonbetrieb Besatzungsmitglieder beteiligt sind, ist der verantwortliche Pilot verpflichtet:
    1. sicherzustellen, dass während kritischer Fahrtphasen oder wenn er dies für erforderlich erachtet, im Interesse der Sicherheit alle Besatzungsmitglieder auf ihren zugewiesenen Plätzen verbleiben und keine Tätigkeiten durchführen, die nicht für den sicheren Betrieb des Ballons erforderlich sind;
    2. eine Fahrt nicht zu beginnen, wenn ein Besatzungsmitglied aus irgendeinem Grund, einschließlich Verletzung, Krankheit, Arzneimitteleinnahme, Ermüdung oder der Wirkung psychoaktiver Substanzen dienstuntauglich ist oder sich anderweitig unwohl fühlt;
    3. eine Fahrt nicht über den nächsten gemäß den erlaubten Wetterbedingungen möglichen Einsatzort hinaus fortzusetzen, wenn die Dienstfähigkeit eines Besatzungsmitglieds aufgrund von Krankheit, Ermüdung, Sauerstoffmangel oder aus einem anderen Grund erheblich eingeschränkt ist; und
    4. sicherzustellen, dass sich alle Besatzungsmitglieder in einer gemeinsamen Sprache verständigen können.

GM1 BOP.BAS.030 Verantwortlichkeiten des verantwortlichen Piloten

ED Decision 2018/004/R.

Allgemein

Gemäß den grundlegenden Anforderungen für den Flugbetrieb, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind, ist der verantwortliche Pilot für den Betrieb und die Sicherheit des Ballons sowie für die Sicherheit aller Fahrgäste an Bord verantwortlich. Dies umfasst Folgendes:

  1. die Sicherheit aller Fahrgäste an Bord, sobald er an Bord kommt, bis er den Ballon am Ende der Fahrt verlässt; und
  2. den Betrieb und die Sicherheit des Ballons vom Abladen des Ballons vom Verfolgerfahrzeug oder Anhänger bis zum Wiederaufladen des Ballons, es sei denn, ein Besatzungsmitglied ist mit der Vorbereitung der Fahrt betraut.

AMC1 BOP.BAS.030(a)(3) Verantwortlichkeiten des verantwortlichen Piloten

ED Decision 2018/004/R.

Checklisten

  1. Der verantwortliche Pilot sollte die neuesten vom Hersteller oder Betreiber bereitgestellten Checklisten verwenden.
  2. Werden die vor dem Start durchgeführten Kontrollen an irgendeinem Punkt unterbrochen, sollte der verantwortliche Pilot sie an einem sicheren Punkt vor der Unterbrechung wieder aufnehmen.

GM1 BOP.BAS.030(a)(7) Verantwortlichkeiten des verantwortlichen Piloten

ED Decision 2018/004/R

  1. lange Ärmel und Hosen, vorzugsweise aus Naturfasern;
  2. festes Schuhwerk; und
  3. Handschuhe.

GM1 BOP.BAS.030(a)(14) Verantwortlichkeiten des verantwortlichen Piloten

ED Decision 2018/004/R

AUFZEICHNUNG VON NUTZUNGSDATEN

Wenn ein Ballon eine Reihe von Fahrten von kurzer Dauer durchführt und von demselben verantwortlichen Piloten betrieben wird, können die Nutzungsdaten für die Serie von Fahrten als ein einziger Eintrag in das Bordbuch des Ballons eingetragen werden.

AMC1 BOP.BAS.030(a)(17) Verantwortlichkeiten des verantwortlichen Piloten

ED Decision 2018/004/R

  1. Diese Berichte sollten alle Einzelheiten enthalten, die für die Sicherheit anderer Luftfahrzeuge von Belang sein können.
  2. Wenn unerwartete meteorologische Bedingungen auftreten, die andere Luftfahrzeuge betreffen und nach Ansicht des verantwortlichen Piloten die Sicherheit des Betriebs anderer Luftfahrzeuge beeinträchtigen können, sollte er die zuständige Flugverkehrsdienststelle (ATS) so bald wie möglich informieren.

AMC1 BOP.BAS.030(b)(1) & AMC1 BOP.BAS.040(b)

ED Decision 2018/004/R

ALKOHOLKONSUM

Der Betreiber sollte Anweisungen für den Alkoholkonsum des verantwortlichen Piloten und der Besatzungsmitglieder erlassen. Die Anweisungen sollten nicht weniger restriktiv sein als die folgenden:

  1. Weniger als 8 Stunden vor einem Einsatz sollte kein Alkohol konsumiert werden;
  2. der Blutalkoholspiegel sollte zu Beginn des Einsatzes den niedrigeren Wert der nationalen Vorschriften oder 0,2 Gramm Alkohol in 1 Liter Blut nicht überschreiten; und
  3. während des Betriebs sollte kein Alkohol konsumiert werden.

GM1 BOP.BAS.030(b)(1);(2) & GM1 BOP.BAS.040(b) Verantwortlichkeiten des verantwortlichen Piloten & Verantwortlichkeiten der Besatzungsmitglieder

ED Decision 2018/004/R

PART-MED

Informationen über die Auswirkungen von Medikamenten, psychoaktiven Substanzen und anderen Behandlungen finden Sie in Anhang IV (Part-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

BOP.BAS.035 Befugnisse des verantwortlichen Piloten