ist während des Ballonbetriebs für die Sicherheit des Ballons und der an Bord befindlichen Personen oder Sachen verantwortlich;
ist für die Einleitung, Fortsetzung oder Beendigung einer
Fahrt im Interesse der Sicherheit verantwortlich;
hat die Einhaltung aller geltenden betrieblichen Verfahren und Klarlisten sicherzustellen;
darf eine
Fahrt nur beginnen, wenn er zu dem Ergebnis gekommen ist, dass alle Betriebsbeschränkungen wie folgt erfüllt sind:
der Ballon ist lufttüchtig;
der Ballon ist ordnungsgemäß registriert,
die Instrumente und Ausrüstungen, die für die Durchführung der
Fahrt erforderlich sind, befinden sich an Bord des Ballons und sind betriebsbereit;
die Masse des Ballons erlaubt die Durchführung der
Fahrt innerhalb der im
Flughandbuch festgelegten Betriebsgrenzen;
alle Ausrüstungsgegenstände und das gesamte Gepäck sind ordnungsgemäß verladen und gesichert; un
die im
Flughandbuch festgelegten Betriebsgrenzen des Ballons werden zu keinem Zeitpunkt während der
Fahrt überschritten;
hat sicherzustellen, dass die Vorflugkontrolle gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr.
1321/2014 der Kommission (1) durchgeführt wurde;
ist verantwortlich für die vor der
Fahrt erfolgende Einweisung der Personen, die beim Füllen und Entleeren der Ballonhülle mitwirken;
ist verpflichtet, sicherzustellen, dass Personen, die beim Füllen und Entleeren der Ballonhülle mitwirken, ausreichende Schutzkleidung tragen;
hat sich zu vergewissern, dass die erforderliche Notausrüstung für den sofortigen Gebrauch leicht zugänglich ist;
hat sicherzustellen, dass niemand an Bord oder in unmittelbarer Nähe des Ballons raucht;
hat die Beförderung von Personen im Ballon abzulehnen, die in einem solchen Maße unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen stehen, dass die Sicherheit des Ballons oder der darin beförderten Personen oder Sachen wahrscheinlich gefährdet wird;
muss während der
Fahrt jederzeit die Steuerung des Ballons innehaben, es sei denn, ein anderer Pilot übernimmt die Steuerung;
hat in einem Notfall, der sofortiges Entscheiden und Handeln erfordert, alle Maßnahmen zu ergreifen, die er unter den gegebenen Umständen für notwendig erachtet. In solchen Fällen darf er von Vorschriften, betrieblichen Verfahren und Methoden abweichen. soweit dies im Interesse der Sicherheit notwendig ist
darf eine
Fahrt nicht über den nächsten gemäß den erlaubten Wetterbedingungen möglichen Einsatzort hinaus fortsetzen, wenn seine Dienstfähigkeit aufgrund von Krankheit, Ermüdung, Sauerstoffmangel oder aus einem anderen Grund erheblich eingeschränkt ist;
hat die Nutzungsdaten und alle bekannten oder vermuteten Mängel am Ballon bei Beendigung der
Fahrt oder einer Serie von
Fahrten im Bordbuch des Ballons aufzuzeichnen;
hat bei einer schweren Störung oder einem Unfall mit dem Ballon die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis eintrat, und die Notdienste des betreffenden Staates unverzüglich auf schnellstmögliche Weise zu benachrichtigen;
hat bei einem widerrechtlichen Eingriff unverzüglich der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen und die von dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet der widerrechtliche Eingriff stattgefunden hat, benannte lokale Behörde zu unterrichten; und
hat der zuständigen
Flugverkehrsdienststelle unverzüglich aufgetretene gefährliche Wetter- oder
Fahrtbedingungen zu melden, von denen anzunehmen ist, dass sie die Sicherheit anderer Luftfahrzeuge beeinträchtigen können.