BOP.BAS.020 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
Regulation (EU) 2020/357
Der Betreiber muss Folgendes umsetzen:
Die von der zuständigen Behörde auferlegten Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt ARO.GEN.135(c) des Anhangs II (Teil-ARO) der Verordnung (EU) Nr.965/2012;
Lufttüchtigkeitsanweisungen sowie andere obligatorische, von der Agentur nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1139 herausgegebene Informationen.