Ein Betreiber muss nach Aufforderung durch die zuständige Behörde, die die fortlaufende Einhaltung durch den Betreiber nach Punkt
ARO.
GEN.300(a)(2) des Anhangs II (Teil-
ARO) der Verordnung
(EU) Nr. 965/2012 überprüft, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang V der Verordnung
(EU) 2018/1139 und der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung nachweisen.