de:bop.bas:010
BOP.BAS.010 Nachweis der Einhaltung
Regulation (EU) 2020/357
- Ein Betreiber muss nach Aufforderung durch die zuständige Behörde, die die fortlaufende Einhaltung durch den Betreiber nach Punkt ARO.GEN.300(a)(2) des Anhangs II (Teil-ARO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüft, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung nachweisen.
- Der Betreiber hat diese Einhaltung anhand eines der folgenden Mittel nachzuweisen::
- annehmbare Nachweisverfahren (AMC);
- alternative Nachweisverfahren (AltMoC).
de/bop.bas/010.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 14:04 von Volker Löschhorn