Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


de:bop.add:600

BOP.ADD.600 System zur Bestimmung der Masse

Regulation (EU) 2018/395

  1. Der Betreiber hat ein System einzurichten, mit dem festgelegt wird, wie die folgenden Elemente für jede Fahrt so genau bestimmt werden, dass der verantwortliche Pilot die Einhaltung der im Flughandbuch festgelegten Betriebsgrenzen überprüfen kann:
    1. Ballonleermasse;
    2. Nutzlast;
    3. Masse des Kraftstoffs oder Ballasts;
    4. Startmasse;
    5. Beladung des Ballons unter der Aufsicht des verantwortlichen Piloten oder qualifizierten Personals;
    6. Vorbereitung und Handhabung aller Unterlagen.
  2. Die Massenberechnung auf der Grundlage elektronischer Berechnungen muss vom verantwortlichen Piloten nachvollzogen werden können.
  3. Die Unterlagen zur Massenbestimmung, in denen die Elemente nach Buchstabe a aufgeführt sind, sind vor jeder Fahrt zu erstellen und in einem Flugdurchführungsplan zu dokumentieren.

AMC1 BOP.ADD.600(a)(2) System zur Bestimmung der Masse

ED Decision 2018/004/R

  1. Die Nutzlast sollte durch tatsächliches Wiegen oder durch Berechnung der Massen für Fluggäste, andere Personen als Flugbesatzungsmitglieder und Gepäck wie folgt ermittelt werden:
    1. Die Masse der Fahrgäste kann auf der Grundlage einer Erklärung jedes einzelnen Fahrgasts oder im Namen eines Fahrgasts berechnet werden, wobei eine im Voraus festgelegte Masse zur Berücksichtigung von Handgepäck und Kleidung hinzukommt.
    2. Die im Voraus festgelegte Masse für Handgepäck und Kleidung sollte vom Betreiber auf der Grundlage der für seinen jeweiligen Betrieb relevanten Erfahrungen festgelegt werden. In jedem Fall sollte sie nicht geringer sein als:
      1. 4 kg für Kleidung; und
      2. 3 kg für Handgepäck.
    3. Die angegebene Masse der Fahrgäste, die Masse der Kleidung und des Handgepäcks sollte vor dem Einsteigen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
    4. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Masse durch Wiegen sollten die persönlichen Gegenstände der Fahrgäste und das Handgepäck mit einbezogen werden.

AMC1 BOP.ADD.600(a)(6) System zur Bestimmung der Masse

ED Decision 2018/004/R

DOKUMENTATION

  1. Die Dokumentation der Masse sollte Folgendes umfassen:
    1. Kennzeichen des Ballons und Typ;
    2. Datum und Kennung der Fahrt;
    3. Name des verantwortlichen Piloten;
    4. Name der Person, die das Dokument erstellt hat;
    5. Leermasse;
    6. Masse des Kraftstoffs oder Ballasts beim Start;
    7. Ladungsbestandteile, einschließlich Fahrgäste, Gepäck und ggf. Fracht;
    8. nach dem Flughandbuch zulässige maximale Startmasse in Abhängigkeit von Temperatur und Höhe und
    9. Grenzwerte für die Masse.
  2. Die Massendokumentation sollte den verantwortlichen Piloten in die Lage versetzen, festzustellen, dass die Ladung innerhalb der Massengrenzen des Ballons liegt.
  3. Die oben genannten Informationen können in Flugplanungsdokumenten oder anderen, leicht zugänglichen Dokumenten oder Massesystemen enthalten sein.
  4. Jede Änderung in letzter Minute sollte dem verantwortlichen Piloten zur Kenntnis gebracht und in den Unterlagen mit den Massenangaben vermerkt werden. Der Betreiber sollte die maximal zulässige Last-Minute-Änderung der Zahl der Fahrgäste angeben. Bei Überschreitung dieser Höchstzahl sollten neue Massendokumente erstellt werden.
  5. Werden die Massenunterlagen von einem computergestützten Massensystem erstellt, sollte der Betreiber die Integrität der ausgegebenen Daten in Abständen von höchstens sechs Monaten überprüfen.
  6. Eine Kopie der endgültigen Massendokumentation sollte dem verantwortlichen Piloten zur Abnahme zur Verfügung gestellt werden.

GM1 BOP.ADD.600(a)(6) System zur Bestimmung der Masse

ED Decision 2018/004/R

GRENZWERTE FÜR DIE MASSE

Die in den Massendokumenten enthaltenen Grenzwerte für die Masse sind die im AFM festgelegten Werte.

Appendix

Schlagwort: Tragfähigkeitsberechnung

de/bop.add/600.txt · Zuletzt geändert: 2024/03/03 08:15 von Volker Löschhorn

Donate Powered by PHP Valid HTML5 Valid CSS Driven by DokuWiki