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BOP.ADD.440 Gefährliche Güter

Regulation (EU) 2018/395

Der Betreiber hat:

  1. Verfahren vorzusehen, die gewährleisten, dass alle angemessenen Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass gefährliche Güter versehentlich an Bord des Ballons mitgeführt werden; und
  2. den Besatzungsmitgliedern die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihnen ermöglichen, ihre Aufgaben im Hinblick auf gefährliche Güter, die an Bord des Ballons befördert werden oder befördert werden sollen, in angemessener Weise zu erfüllen.

GM1 BOP.ADD.440 Gefährliche Güter

ED Decision 2018/004/R

VERFAHREN UND INFORMATIONEN FÜR BESATZUNGSMITGLIEDER UND FAHRGÄSTE

  1. Der Betreiber stellt im Betriebshandbuch Informationen bereit, damit der verantwortliche Pilot und andere Besatzungsmitglieder erkennen können, welche gefährlichen Güter an Bord zugelassen werden können.
  2. Die Fahrgäste sollten vor Antritt der Fahrt darüber informiert werden, welche Güter nicht an Bord genommen werden dürfen. Die Besatzung kann diese Informationen in einem Briefing vor der Fahrt geben.
  3. Für Unfälle oder Störungen mit gefährlichen Gütern sind Verfahren festgelegt und im Betriebshandbuch beschrieben. Die betreffenden Besatzungsmitglieder sind mit diesen Verfahren vertraut.

BOP.ADD.500 Berechnung der Kraftstoff- oder Ballastmenge