de:bop.add:435

BOP.ADD.435 Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen

Regulation (EU) 2018/395

  1. Alle folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen sind während jeder Fahrt im Original oder in Kopien mitzuführen:
    1. Die Erklärung des Betreibers;
    2. Informationen über Such- und Rettungsdienste für den Bereich der beabsichtigten Fahrt,
    3. Flugdurchführungsplan.
  2. Alle folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen sind im Original an einem sicheren Ort, nicht im Ballon während der Fahrt, aufzubewahren:
    1. die Dokumente, Handbücher und Unterlagen gemäß Buchstabe a, wenn Kopien davon während einer Fahrt an Bord des Ballons mitgeführt werden;
    2. die gültigen Teile des Betriebshandbuchs und/oder der Standardbetriebsverfahren (Standard Operating Procedures), die für die jeweiligen Aufgaben von Besatzungsmitgliedern relevant sind; diese müssen leicht zugänglich sein;
    3. Fahrgastlisten, wenn Fahrgäste befördert werden;
    4. die Unterlagen zur Masse gemäß BOP.ADD.600 Buchstabe c.
  3. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der verantwortliche Pilot oder der Betreiber der Behörde die Originalunterlagen innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist von mindestens 24 Stunden vorzulegen.

GM1 BOP.ADD.435(a)(2) Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen

ED Decision 2018/004/R

SUCH- UND RETTUNGSDIENST-INFORMATIONEN

Diese Informationen sind in der Regel in der Luftfahrthandbuch der Staaten zu finden.

GM1 BOP.ADD.435(a)(3) Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen

ED Decision 2018/004/R

FLUGDURCHFÜHRUNGSPLAN

  1. Der verwendete Flugdurchführungsplan und die vorgenommenen Eintragungen können folgende Punkte enthalten:
    1. Kennzeichen des Ballons;
    2. Datum der Fahrt;
    3. Name des verantwortlichen Piloten;
    4. Ort des Abflugs;
    5. Uhrzeit des Starts;
    6. Art des Betriebs;
    7. Typ des Ballons;
    8. Größe des Ballons;
    9. Ballonleermasse;
    10. Masse der Nutzlast;
    11. Masse der Treibstoff- oder Ballastladung;
    12. Startmasse;
    13. Treibstoff- oder Ballastberechnung;
    14. relevante meteorologische Informationen; und
    15. besondere Risikofaktoren (z. B. Stromleitungen, Windkraftanlagen, Luftraumklassifizierung usw.).
  2. Angaben, die ohne weiteres in anderen Unterlagen oder aus einer anderen akzeptablen Quelle verfügbar sind oder die für die Art der Fahrt irrelevant sind, können im Flugdurchführungsplan weggelassen werden.

BOP.ADD.440 Gefährliche Güter

de/bop.add/435.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 22:17 von Volker Löschhorn

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