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de:bop.add:410

BOP.ADD.410 Zusätzliches Ballonbesatzungsmitglied

Regulation (EU) 2018/395

Wenn ein Ballon mehr als 19 Fahrgäste befördert, muss zusätzlich zu der gemäß BOP.ADD.300 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Flugbesatzung mindestens ein weiteres Besatzungsmitglied an Bord sein, um die Fahrgäste bei einem Notfall zu unterstützen. Dieses zusätzliche Besatzungsmitglied muss über entsprechende Erfahrung verfügen und entsprechend geschult sein.

AMC1 BOP.ADD.410 Zusätzliches Ballonbesatzungsmitglied

ED Decision 2018/004/R

AUSBILDUNG UND FORTLAUFENDE FLUGERFAHRUNG

  1. Für die Ausbildung sollte das zusätzliche Besatzungsmitglied teilgenommen haben an:
    1. drei praktischen Übungsaufblasungen mit anschließenden Fahrten auf einem Ballon mit einem Korb mit einer Kapazität von mehr als 19 Fahrgästen;
    2. mindestens eine Landung unter (1) mit einer Geschwindigkeit über Grund von mindestens 8 kt; und
    3. Ausbildung in Erster Hilfe und im Gebrauch des Feuerlöschers in Abständen von höchstens 36 Monaten.
  2. Für fortlaufende Flugerfahrungen sollte das zusätzliche Besatzungsmitglied mindestens 2 Fahrten in dieser Funktion innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten absolvieren. Andernfalls sollte es, bevor es seine Tätigkeit als zusätzliches Besatzungsmitglied wieder aufnimmt, erneut die Ausbildungsanforderungen gemäß Buchstabe a) Nummer 1 und 2 erfüllen.

BOP.ADD.415 Eignung in Bezug auf Tieftauchgänge und Blutspenden

de/bop.add/410.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 22:03 von Volker Löschhorn

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