de:bop.add:310
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BOP.ADD.310 Provision of training and checking
Regulation (EU) 2020/357
Sämtliche nach Punkt BOP.ADD.315 vorgeschriebenen Schulungen und Überprüfungen der Flugbesatzungsmitglieder müssen wie folgt durchgeführt werden:
- Gemäß den vom Betreiber im Betriebshandbuch festgelegten Schulungsprogrammen und Lehrplänen,
- von entsprechend qualifizierten Personen und, soweit es die Flugausbildung und Überprüfungen betrifft, von nach Anhang III qualifizierten Personen.
AMC1 BOP.ADD.310(a) Durchführung von Schulungen und Überprüfungen
ED Decision 2018/004/R
ZUSÄTZLICHE AUSBILDUNG FÜR DEN VERANTWORTLICHEN PILOTEN
Der verantwortliche Pilot sollte in Abständen von höchstens 36 Monaten eine Ausbildung in Erster Hilfe und in der Verwendung von Feuerlöschern absolvieren.
de/bop.add/310.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 21:54 von Volker Löschhorn