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de:bop.add:310

BOP.ADD.310 Provision of training and checking

Regulation (EU) 2020/357

Sämtliche nach Punkt BOP.ADD.315 vorgeschriebenen Schulungen und Überprüfungen der Flugbesatzungsmitglieder müssen wie folgt durchgeführt werden:

  1. Gemäß den vom Betreiber im Betriebshandbuch festgelegten Schulungsprogrammen und Lehrplänen,
  2. von entsprechend qualifizierten Personen und, soweit es die Flugausbildung und Überprüfungen betrifft, von nach Anhang III qualifizierten Personen.

AMC1 BOP.ADD.310(a) Durchführung von Schulungen und Überprüfungen

ED Decision 2018/004/R

ZUSÄTZLICHE AUSBILDUNG FÜR DEN VERANTWORTLICHEN PILOTEN

Der verantwortliche Pilot sollte in Abständen von höchstens 36 Monaten eine Ausbildung in Erster Hilfe und in der Verwendung von Feuerlöschern absolvieren.

BOP.ADD.315 Wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen

de/bop.add/310.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 21:54 von Volker Löschhorn

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