BOP.ADD.300 Zusammensetzung der Flugbesatzung

Regulation (EU) 2020/357

  1. Die Zusammensetzung der Flugbesatzung muss mindestens den Vorschriften im Flughandbuch oder den vorgeschriebenen Betriebsgrenzen des Ballons entsprechen.
  2. Die Flugbesatzung ist durch weitere Flugbesatzungsmitglieder zu verstärken, wenn dies aufgrund der Betriebsart erforderlich ist. Die Anzahl der Flugbesatzungsmitglieder darf die im Betriebshandbuch festgelegte Anzahl nicht unterschreiten.
  3. Alle Flugbesatzungsmitglieder müssen Inhaber einer Lizenz und von Berechtigungen sein, die nach Anhang III dieser Verordnung erteilt bzw. anerkannt wurden und den ihnen übertragenen Aufgaben angemessen sind.
  4. Flugbesatzungsmitglieder können während der Fahrt von ihren Aufgaben in der Steuerung des Ballons durch ein anderes, ausreichend qualifiziertes Flugbesatzungsmitglied abgelöst werden.
  5. Nimmt der Betreiber die Dienste von Flugbesatzungsmitgliedern in Anspruch, die auf freiberuflicher oder Teilzeitbasis arbeiten, muss er überprüfen, ob alle der folgenden Anforderungen erfüllt sind:
    1. die Anforderungen dieses Teilabschnitts,
    2. Anhang III dieser Verordnung einschließlich der Anforderungen bezüglich fortlaufender Flugerfahrung,
    3. alle Bestimmungen über Flug-, Dienst- und Ruhezeiten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, unter Berücksichtigung aller Dienstleistungen, die von dem Mitglied der Flugbesatzung für andere Betreiber erbracht werden.

BOP.ADD.305 Benennung des verantwortlichen Piloten (PIC)