Der Betreiber sollte die für die Vorbereitung und Durchführung einer
Fahrt verwendeten Informationen sowie die Aufzeichnungen über die Ausbildung des Personals auch dann aufbewahren, wenn er nicht mehr Betreiber dieses Ballons oder Arbeitgeber des betreffenden Besatzungsmitglieds ist, sofern dies innerhalb der unter Buchstabe c) vorgeschriebenen Fristen geschieht.