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de:bop.add:200

BOP.ADD.200 Betriebshandbuch

Regulation (EU) 2018/395

  1. Der Betreiber hat ein Betriebshandbuch zu erstellen.
  2. Der Inhalt des Betriebshandbuchs muss die Anforderungen dieses Anhangs widerspiegeln und darf den Angaben in der Erklärung des Betreibers nicht zuwiderlaufen.
  3. Das Betriebshandbuch darf in mehreren Teilen erstellt werden.
  4. Das gesamte Personal des Betreibers muss einfachen Zugang zu denjenigen Teilen des Betriebshandbuchs haben, die seine jeweiligen Aufgaben betreffen.
  5. Das Betriebshandbuch ist stets auf dem neuesten Stand zu halten. Das gesamte Personal des Betreibers ist auf Änderungen des Betriebshandbuchs hinzuweisen, die seine jeweiligen Aufgaben betreffen.
  6. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass alle Informationen, die als Grundlage für den Inhalt des Betriebshandbuchs dienen, und alle Änderungen hieran im Betriebshandbuch korrekt wiedergegeben werden.
  7. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass das gesamte Personal die Sprache, in der diejenigen Teile des Betriebshandbuchs verfasst sind, die seine jeweiligen Aufgaben betreffen, verstehen kann. Der Inhalt des Betriebshandbuchs ist so darzubieten, dass es ohne Schwierigkeiten benutzt werden kann.

AMC1 BOP.ADD.200 Betriebshandbuch

ED Decision 2018/004/R.

Allgemein.

  1. Das Betriebshandbuch kann je nach Komplexität des Einsatzes und der Art der betriebenen Ballone unterschiedlich detailliert sein.
  2. Das Betriebshandbuch oder Teile davon können in jeder Form, auch in elektronischer Form, vorgelegt werden. In jedem Fall sollte die Zugänglichkeit, Benutzerfreundlichkeit und Zuverlässigkeit gewährleistet sein.
  3. Das Betriebshandbuch sollte so beschaffen sein, dass:
    1. alle seine Teile in Form und Inhalt konsistent und kompatibel sind;
    2. es leicht geändert werden kann; und
    3. sein Inhalt und sein Änderungsstatus kontrolliert und klar angegeben werden.
  4. Das Betriebshandbuch sollte eine Beschreibung des Änderungs- und Überarbeitungsprozesses enthalten, in der Folgendes festgelegt ist
    1. die Person(en), die Änderungen oder Überarbeitungen genehmigen können
    2. die Bedingungen für Änderungen und Überarbeitungen; und
    3. die Methoden, mit denen das Bedienpersonal über die Änderungen informiert wird.
  5. Der Inhalt des Betriebshandbuchs kann auf branchenüblichen Regelwerken beruhen oder auf diese verweisen.
  6. Bei der Zusammenstellung eines Betriebshandbuchs kann der Betreiber auf den Inhalt anderer einschlägiger Dokumente zurückgreifen. Das vom Betreiber für den baumusterbezogenen Teil des Betriebshandbuchs erstellte Material kann durch einschlägige Teile des AFM oder, sofern ein solches Dokument existiert, durch ein vom Hersteller des Ballons erstelltes Betriebshandbuch ergänzt oder ersetzt werden.
  7. Entscheidet sich der Betreiber dafür, im Betriebshandbuch Material aus einer anderen Quelle zu verwenden, sollte entweder das zutreffende Material kopiert und direkt in den entsprechenden Teil des Betriebshandbuchs aufgenommen werden, oder das Betriebshandbuch sollte einen Verweis auf den entsprechenden Abschnitt des zutreffenden Materials enthalten. In letzterem Fall sollte der Betreiber dem Personal das entsprechende Material zur Verfügung stellen.
  8. Entscheidet sich der Betreiber dafür, Material aus einer anderen Quelle zu verwenden (z. B. von einem Hersteller des Betriebshandbuchs, einem Ballonhersteller oder einer Schulungseinrichtung), entbindet ihn dies nicht von der Verantwortung, die Anwendbarkeit und Eignung dieses Materials zu überprüfen. Jegliches Material, das von einer externen Quelle stammt, sollte durch einen Hinweis im Betriebshandbuch als solches gekennzeichnet werden.

AMC2 BOP.ADD.200 Betriebshandbuch

ED Decision 2018/004/R

INHALT

Das Betriebshandbuch sollte folgende Informationen enthalten, die für das Gebiet und die Art des Einsatzes relevant sind:

  1. Inhaltsverzeichnis;
  2. Stand der Änderungskontrolle und Liste der gültigen Seiten oder Absätze, es sei denn, das gesamte Handbuch wird neu herausgegeben und das Handbuch trägt ein Gültigkeitsdatum;
  3. Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Nachfolge des Führungs- und Betriebspersonals;
  4. Beschreibung des Managementsystems;
  5. Begrenzung der Flugzeit;
  6. Standardbetriebsverfahren;
  7. Grenzen durch die Wetterbedingungen;
  8. Notverfahren;
  9. Überlegungen zu Unfällen und Störungen;
  10. Qualifikation und Ausbildung des Personals;
  11. Führung von Aufzeichnungen;
  12. normaler Flugbetrieb;
  13. Leistungs-Betriebsgrenzen; und
  14. Umgang mit gefährlichen Gütern, falls zutreffend.

GM1 BOP.ADD.200 Betriebshandbuch

ED Decision 2018/004/R

KONSERVATIVERE DATEN UND VERFAHREN

Der Betreiber kann beschließen, im Betriebshandbuch Daten und Verfahren zu veröffentlichen, die konservativer sind.

BOP.ADD.205 Führung von Aufzeichnungen

de/bop.add/200.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 21:36 von Volker Löschhorn

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