Unterliegt ein in einem Drittland eingetragener Ballon einer Wet-Lease-Vereinbarung, hat der Betreiber sicherzustellen, dass das Maß an Sicherheit, das sich aus der Anwendung der Sicherheitsstandards in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und den
Flugbetrieb ergibt, denen der Drittlandsbetreiber des Ballons unterliegt, jenem zumindest gleichwertig ist, das sich aus der Anwendung der Anforderungen des Anhangs I der Verordnung
(EU) Nr.
1321/2014 und der vorliegenden Verordnung ergibt.