de:bop.add:115

BOP.ADD.115 Ver- und Anmieten mit und ohne Besatzung (Wet Lease und Dry Lease) eines in einem Drittland eingetragenen Ballons

Regulation (EU) 2020/357

  1. Der Betreiber hat die zuständige Behörde über jede Wet-Lease- oder Dry-Lease-Vereinbarung für einen in einem Drittland eingetragenen Ballon zu unterrichten.
  2. Unterliegt ein in einem Drittland eingetragener Ballon einer Wet-Lease-Vereinbarung, hat der Betreiber sicherzustellen, dass das Maß an Sicherheit, das sich aus der Anwendung der Sicherheitsstandards in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und den Flugbetrieb ergibt, denen der Drittlandsbetreiber des Ballons unterliegt, jenem zumindest gleichwertig ist, das sich aus der Anwendung der Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr.1321/2014 und der vorliegenden Verordnung ergibt.
  3. Unterliegt ein in einem Drittland eingetragener Ballon einer Dry-Lease-Vereinbarung, so muss der Betreiber dieses Ballons die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Anhänge II und V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen dieser Verordnung sicherstellen.

AMC1 BOP.ADD.115 Ver- und Anmieten mit und ohne Besatzung (Wet Lease und Dry Lease) eines in einem Drittland eingetragenen Ballons

ED Entscheidung 2018/004/R.

Allgemein

  1. Der Betreiber, der beabsichtigt, einen Ballon aus einem Drittland zu mieten, sollte der zuständigen Behörde die folgenden Informationen übermitteln:
    1. den Namen und die Anschrift des eingetragenen Eigentümers;
    2. eine Kopie der gültigen Berechtigung zur Lufttüchtigkeit;
    3. eine Kopie des Mietvertrags oder eine Beschreibung der Mietbestimmungen, mit Ausnahme der finanziellen Vereinbarungen; und
    4. Dauer des Leasingverhältnisses.
  2. Den oben genannten Informationen sollte eine vom Leasingnehmer unterzeichnete Erklärung beigefügt werden, dass die Parteien des Leasingvertrags ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten gemäß den geltenden Vorschriften vollständig verstehen.

GM1 BOP.ADD.115(a) Ver- und Anmieten mit und ohne Besatzung (Wet Lease und Dry Lease) eines in einem Drittland eingetragenen Ballons

ED Decision 2018/004/R

MIETVERTRAG ZWISCHEN BETREIBERN, DIE IN EINEM EU-MITGLIEDSTAAT REGISTRIERT SIND

Der Leasingnehmer meldet der zuständigen Behörde jede Leasingvereinbarung zwischen Betreibern, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem EU-Mitgliedstaat haben.

BOP.ADD.200 Betriebshandbuch

de/bop.add/115.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 21:30 von Volker Löschhorn

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