Der Betreiber muss die zuständige Behörde unverzüglich über jede Änderung der Umstände unterrichten, die Auswirkungen auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung
(EU) 2018/1139 und der Anforderungen dieser Verordnung hat, wie gegenüber der zuständigen Behörde angegeben, sowie über jede Änderung in Bezug auf die Informationen nach Punkt
BOP.ADD.100(b) und die Liste der alternativen Nachweisverfahren (
AltMoC) nach Punkt
BOP.ADD.100(c), die in dieser Erklärung oder in deren Anhang aufgeführt sind.