de:bop.add:105

BOP.ADD.105 Änderungen der Erklärung und Einstellung des gewerblichen Betriebs

Regulation (EU) 2020/357

  1. Der Betreiber muss die zuständige Behörde unverzüglich über jede Änderung der Umstände unterrichten, die Auswirkungen auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen dieser Verordnung hat, wie gegenüber der zuständigen Behörde angegeben, sowie über jede Änderung in Bezug auf die Informationen nach Punkt BOP.ADD.100(b) und die Liste der alternativen Nachweisverfahren (AltMoC) nach Punkt BOP.ADD.100(c), die in dieser Erklärung oder in deren Anhang aufgeführt sind.
  2. Der Betreiber hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er keinen gewerblichen Ballonbetrieb mehr durchführt.

AMC1 BOP.ADD.105(a) Änderungen der Erklärung und Einstellung des gewerblichen Betriebs

ED Entscheidung 2018/004/R

MITTEILUNG VON ÄNDERUNGEN

Die neue Erklärung sollte vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht werden, wobei das Datum anzugeben ist, ab dem die Änderung gelten würde.

BOP.ADD.110 Lufttüchtigkeitsanforderungen

de/bop.add/105.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 21:19 von Volker Löschhorn

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