In der Erklärung nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 muss der Betreiber bestätigen, dass er die grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und weiterhin erfüllen wird.
Der Betreiber hat in die Erklärung folgende Angaben aufzunehmen:
Name des Betreibers;
Ort, an dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat;
Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Betriebsleiters des Betreibers;
Beginn des gewerblichen Betriebs und gegebenenfalls Datum, zu dem die Änderung des bestehenden gewerblichen Betriebs ín Kraft tritt;
für alle im gewerblichen Betrieb verwendeten Ballone das Ballonmuster, das Eintragungskennzeichen, die Hauptbasis, die Art des Betriebs und das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
Erforderlichenfalls hat der Betreiber der Erklärung die Liste der alternativen Nachweisverfahren (AltMoC) nach Maßgabe von BOP.ADD.010 beizufügen.
Bei Abgabe der Erklärung hat der Betreiber das Formular in der Anlage zu diesem Anhang zu verwenden.
GM1 BOP.ADD.100 Erklärung
ED Decision 2018/004/R.
Allgemein
Mit dieser Erklärung wird Folgendes bezweckt:
dass der Betreiber seine Verantwortlichkeiten im Rahmen der geltenden Sicherheitsvorschriften anerkennt und dass er über alle erforderlichen Genehmigungen verfügt;
die zuständige Behörde über das Vorhandensein eines Betreibers zu informieren; und
die zuständige Behörde in die Lage zu versetzen, ihre Aufsichtskompetenzen wahrzunehmen.