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BOP.ADD.100 Erklärung
Regulation (EU) 2020/357
- In der Erklärung nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 muss der Betreiber bestätigen, dass er die grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und weiterhin erfüllen wird.
- Der Betreiber hat in die Erklärung folgende Angaben aufzunehmen:
- Name des Betreibers;
- Ort, an dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat;
- Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Betriebsleiters des Betreibers;
- Beginn des gewerblichen Betriebs und gegebenenfalls Datum, zu dem die Änderung des bestehenden gewerblichen Betriebs ín Kraft tritt;
- für alle im gewerblichen Betrieb verwendeten Ballone das Ballonmuster, das Eintragungskennzeichen, die Hauptbasis, die Art des Betriebs und das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
- Erforderlichenfalls hat der Betreiber der Erklärung die Liste der alternativen Nachweisverfahren (AltMoC) nach Maßgabe von BOP.ADD.010 beizufügen.
- Bei Abgabe der Erklärung hat der Betreiber das Formular in der Anlage zu diesem Anhang zu verwenden.
GM1 BOP.ADD.100 Erklärung
ED Decision 2018/004/R.
Allgemein
Mit dieser Erklärung wird Folgendes bezweckt:
- dass der Betreiber seine Verantwortlichkeiten im Rahmen der geltenden Sicherheitsvorschriften anerkennt und dass er über alle erforderlichen Genehmigungen verfügt;
- die zuständige Behörde über das Vorhandensein eines Betreibers zu informieren; und
- die zuständige Behörde in die Lage zu versetzen, ihre Aufsichtskompetenzen wahrzunehmen.
BOP.ADD.105 Änderungen der Erklärung und Einstellung des gewerblichen Betriebs
de/bop.add/100.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 21:15 von Volker Löschhorn