Eine Beschreibung der Funktionen und der Verantwortlichkeiten der benannten Personen, einschließlich ihrer Namen, sollte im Betriebshandbuch enthalten sein.
Der Betreiber sollte Vorkehrungen treffen, um die Kontinuität der Überwachung bei Abwesenheit der benannten Personen sicherzustellen.
Eine vom Betreiber benannte Person, die bereits von einem anderen Betreiber benannt wurde, kann vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden akzeptiert werden.
Die benannten Personen sollten so viele Arbeitsstunden leisten, dass sie die mit der Größe und dem Umfang des Betriebs verbundenen Führungsaufgaben erfüllen können.
Eine Person kann mehr als einen der benannten Posten innehaben, wenn eine solche Regelung als geeignet und der Größe und dem Umfang des Betriebs angemessen angesehen wird.
Ob es akzeptabel ist, dass eine einzige Person mehrere Ämter innehat, möglicherweise in Kombination mit der Funktion des verantwortlichen Leiters, sollte von der Art und dem Umfang des Vorhabens abhängen. Die beiden wichtigsten Aspekte sind die Kompetenz und die Fähigkeit der betreffenden Person, ihren Verantwortlichkeiten nachzukommen.
Was die Kompetenz in den verschiedenen Verantwortungsbereichen betrifft, sollte es keinen Unterschied zu den Anforderungen geben, die für Personen gelten, die nur eine Stelle innehaben.
Die Fähigkeit einer Person, ihren Verantwortlichkeiten gerecht zu werden, sollte in erster Linie von der Größe der Maßnahme abhängen. Die Komplexität der Organisation oder des Vorgangs kann jedoch Kombinationen von Stellen, die unter anderen Umständen akzeptabel sein können, verhindern oder einschränken.