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de:bop.add:040

BOP.ADD.040 Anforderungen an das Personal

Regulation (EU) 2020/357

  1. Der Betreiber muss einen verantwortlichen Betriebsleiter bestellen, der ermächtigt ist, sicherzustellen, dass alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeiten finanziert und gemäß den grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und den Anforderungen dieser Verordnung durchgeführt werden können. Der verantwortliche Betriebsleiter ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines effektiven Managementsystems verantwortlich.
  2. Der Betreiber muss:
    1. die Verantwortlichkeit seines Personals für alle auszuführenden Aufgaben und Tätigkeiten festlegen;
    2. über ausreichend qualifiziertes Personal für die Wahrnehmung dieser Aufgaben und Tätigkeiten verfügen; und
    3. geeignete Aufzeichnungen über Erfahrung, Qualifikation und Schulung des Personals führen.
  3. Der Betreiber hat eine oder mehrere Personen zu benennen, die für die Verwaltung von und Aufsicht über die folgenden Bereiche verantwortlich sind:
    1. Flugbetrieb;
    2. Bodenbetrieb;
    3. Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.

GM1 BOP.ADD.040 Anforderungen an das Personal

ED Decision 2018/004/R

KLEINSTER BETREIBER

Der kleinste in Betracht kommende Betreiber ist der Ein-Personen-Betreiber, bei dem alle benannten Stellen vom verantwortlichen Betriebsleiter besetzt werden.

AMC1 BOP.ADD.040(c) Anforderungen an das Personal

ED Decision 2018/004/R

NOMINIERTE PERSONEN

  1. Eine Beschreibung der Funktionen und der Verantwortlichkeiten der benannten Personen, einschließlich ihrer Namen, sollte im Betriebshandbuch enthalten sein.
  2. Der Betreiber sollte Vorkehrungen treffen, um die Kontinuität der Überwachung bei Abwesenheit der benannten Personen sicherzustellen.
  3. Eine vom Betreiber benannte Person, die bereits von einem anderen Betreiber benannt wurde, kann vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden akzeptiert werden.
  4. Die benannten Personen sollten so viele Arbeitsstunden leisten, dass sie die mit der Größe und dem Umfang des Betriebs verbundenen Führungsaufgaben erfüllen können.
  5. Eine Person kann mehr als einen der benannten Posten innehaben, wenn eine solche Regelung als geeignet und der Größe und dem Umfang des Betriebs angemessen angesehen wird.
  6. Ob es akzeptabel ist, dass eine einzige Person mehrere Ämter innehat, möglicherweise in Kombination mit der Funktion des verantwortlichen Leiters, sollte von der Art und dem Umfang des Vorhabens abhängen. Die beiden wichtigsten Aspekte sind die Kompetenz und die Fähigkeit der betreffenden Person, ihren Verantwortlichkeiten nachzukommen.
  7. Was die Kompetenz in den verschiedenen Verantwortungsbereichen betrifft, sollte es keinen Unterschied zu den Anforderungen geben, die für Personen gelten, die nur eine Stelle innehaben.
  8. Die Fähigkeit einer Person, ihren Verantwortlichkeiten gerecht zu werden, sollte in erster Linie von der Größe der Maßnahme abhängen. Die Komplexität der Organisation oder des Vorgangs kann jedoch Kombinationen von Stellen, die unter anderen Umständen akzeptabel sein können, verhindern oder einschränken.

GM1 BOP.ADD.040(c) Anforderungen an das Personal

ED Decision 2018/004/R

KOMPETENZ DER NOMINIERTEN PERSONEN

  1. Nominierte Personen gemäß BOP.ADD.040 verfügen über die Erfahrung und erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen, die nachfolgend unter den Buchstaben b) bis e) aufgeführt sind. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise eine Nominierung akzeptieren, die diesen Bestimmungen nicht in vollem Umfang entspricht. In diesem Fall muss die benannte Person über eine vergleichbare Erfahrung verfügen und darüber hinaus in der Lage sein, die mit dem Posten verbundenen Aufgaben und den Umfang des Betriebs effektiv zu erfüllen.
  2. Die nominierten Personen verfügen über:
    1. praktische Erfahrung und Sachkenntnis im Hinblick auf die Anwendung von Flugsicherheitsstandards und sicheren Betriebsverfahren;
    2. umfassende Kenntnisse über:
      1. den geltenden EU-Sicherheitsvorschriften und den damit verbundenen Anforderungen und Verfahren; und
      2. die Notwendigkeit und den Inhalt der relevanten Teile des Betriebshandbuchs; und
    3. 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung.
  3. Flugbetrieb
    Die benannte Person:
    1. besitzt oder besaß eine gültige Flugbesatzungslizenz und die zugehörigen Berechtigungen für die betreffende Betriebsart; oder
    2. hat auf andere Weise gründliche Kenntnisse über den betreffenden Flugbetrieb nachgewiesen.
  4. Bodenbetrieb
    Die benannte Person verfügt über gründliche Kenntnisse des Konzepts für den Bodenbetrieb des Betreibers.
  5. Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Die benannte Person verfügt über die einschlägigen Kenntnisse und erfüllt die entsprechenden Anforderungen an die Erfahrung im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Ballons, wie sie in der Verordnung (EU) Nr.1321/2014 1)

BOP.ADD.045 Anforderungen an die Einrichtungen

1)
Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).
de/bop.add/040.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 21:06 von Volker Löschhorn

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