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BOP.ADD.035 Extern vergebene Tätigkeiten

Regulation (EU) 2020/357

Bei der externen Vergabe von Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, ist der Betreiber dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die unter Vertrag genommene Organisation die Tätigkeit gemäß den grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und den Anforderungen dieser Verordnung ausführt. Der Betreiber muss ferner sicherstellen, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der Einhaltung dieser Anforderungen überzeugen zu können.

AMC1 BOP.ADD.035 Extern vergebene Tätigkeiten

ED Beschluss 2018/004/R

VERANTWORTLICHKEITEN BEI DER BEAUFTRAGUNG VON TÄTIGKEITEN

  1. Der Betreiber kann beschließen, bestimmte Tätigkeiten an externe Organisationen zu vergeben.
  2. Zwischen dem Betreiber und der beauftragten Organisation sollte eine schriftliche Vereinbarung bestehen, in der die beauftragten Tätigkeiten und die geltenden Anforderungen klar definiert sind.
  3. Die vertraglich vereinbarten, sicherheitsrelevanten Tätigkeiten sollten in das Sicherheitsmanagement des Betreibers und in die Programme zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften aufgenommen werden.
  4. Der Betreiber sollte sich vergewissern, dass die beauftragte Organisation über die erforderlichen Ressourcen und Kompetenzen zur Durchführung der Aufgabe verfügt.

GM1 BOP.ADD.035 Extern vergebene Tätigkeiten

ED Beschluss 2018/004/R

AUFTRAGSVERGABE - ALLGEMEINES

  1. Die Betreiber können beschließen, bestimmte Tätigkeiten an externe Organisationen zu vergeben, um Dienstleistungen in folgenden Bereichen zu erbringen:
    1. Bodenabfertigung;
    2. Unterstützung während der Fahrt;
    3. Ausbildung; und
    4. Vorbereitung von Handbüchern.
  2. Zu den extern vergebenen Tätigkeiten gehören alle Tätigkeiten, die von einer anderen Organisation durchgeführt werden, die entweder selbst für die Durchführung solcher Tätigkeiten angemeldet oder zertifiziert ist oder, falls sie nicht angemeldet oder zertifiziert ist, unter der Erklärung des Betreibers arbeitet.
  3. Die letztendliche Verantwortung für das Produkt oder die Dienstleistung, die von externen Organisationen erbracht wird, liegt immer beim Betreiber.

GM2 BOP.ADD.035 Extern vergebene Tätigkeiten

ED Beschluss 2018/004/R

VERANTWORTUNG BEI EXTERN VERGEBENEN TÄTIGKEITEN

  1. Unabhängig vom Status der beauftragten Organisation ist der auftraggebende Betreiber dafür verantwortlich, dass alle extern vergebenen Tätigkeiten der Gefahrenermittlung und dem Risikomanagement gemäß BOP.ADD.030 (a)(3) und zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften gemäß BOP.ADD.030(a)(6).
  2. Wenn die beauftragte Organisation selbst für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten erklärt oder zertifiziert ist, prüft die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch den Betreiber zumindest, ob die Erklärung die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich abdeckt.

BOP.ADD.040 Anforderungen an das Personal