Regulation (EU) 2018/395
Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Beanstandungen durch die zuständige Behörde gemäß ARO.GEN.350 und ARO.GEN.355 und ARO.GEN.360 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr.965/2012 hat der Betreiber:
ED Decision 2018/004/R
Der vom Betreiber festgelegte Plan für Abhilfemaßnahmen sollte sowohl die Auswirkungen der Nichteinhaltung als auch als auch die eigentliche Ursache ansprechen.
ED Decision 2018/004/R
Abhilfemaßnahmen„ sind Maßnahmen zur Beseitigung oder Milderung der Ursache(n) und zur Verhinderung eines erneuten Auftretens einer festgestellten Nichteinhaltung oder eines anderen unerwünschten Zustands oder einer Situation. Die Ermittlung der grundlegenden Ursachen ist entscheidend für die Festlegung wirksamer Abhilfemaßnahmen um die Wiederholung zu verhindern.